Strafrechtliche Grenzen im grenzenlosen Internet
Die Verleitung einer Unmündigen, dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen an sich selbst vorzunehmen, ist auch dann § 206 Abs 2 zweiter Fall StGB zu unterstellen, wenn der Kontakt zwischen Täter und Opfer über Internet hergestellt wird.
Der Angeklagte hatte ein unmündiges Mädchen, mit dem er via Skype kommunizierte, dazu verleitet, an sich dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen (Einführen des Fingers in Scheide und After) an sich selbst vorzunehmen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen.
Nach nunmehr gefestigter – wenngleich von Teilen der Lehre kritisierter – Rechtsprechung stellt dies den oben erwähnten Tatbestand her.