Strafrechtliche Rechtshilfeverfahren und Art 6 MRK
In der Regel ist eine Berufung auf Art 6 MRK in Rechtshilfeverfahren betreffenden Erneuerungsanträgen nicht zulässig.
Abschiebungen, Auslieferungen und Rechtshilfeverfahren (im ersuchten Staat) betreffen als solche nicht die Prüfung einer strafrechtlichen Anklage und liegen somit außerhalb des Schutzbereichs des Art 6 MRK. Das Rechtshilfeverfahren ist nämlich seinem Wesen nach ein verwaltungsrechtliches Verfahren, in dem Schuld oder Nichtschuld des Betroffenen in der Regel nicht geprüft würden.
Daraus folgt, dass in Erneuerungsanträgen eine Berufung auf Art 6 MRK nur in bestimmten (in der Entscheidung dargestellten) Fallkonstellationen ausnahmsweise auch in Rechtshilfesachen möglich ist.