Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Subsumtionseinheit im Waffengesetz

 
 

Klarstellung zu den Qualifikationstatbeständen des § 50 Abs 1a Waffengesetz 1996.                                         .

Die gegen das Urteil eines Schöffengerichts (zum Vorteil des Angeklagten) ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gab dem Obersten Gerichtshof die Gelegenheit, in Bezug auf die (Qualifikations-)Tatbestände des § 50 Abs 1a WaffG folgende Klarstellungen zu treffen:

§ 50 Abs 1a erster Satz WaffG ordnet (auch) für den Fall der konkurrierenden Verwirklichung mehrerer Tatbestände des § 50 Abs 1 WaffG bei vorsätzlicher Begehung in Bezug auf eine größere Zahl von Schusswaffen oder Kriegsmaterial die Bildung einer Subsumtionseinheit an.

Erfüllt eine den Grundtatbestand des § 50 Abs 1 Z 5 WaffG verwirklichende Tat sämtliche Tatbestandselemente des § 50 Abs 1a erster Satz WaffG und des § 50 Abs 1a zweiter Satz WaffG, konkurrieren diese beiden Qualifikationsnormen insoweit echt.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/subsumtionseinheit-im-waffengesetz/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710