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Suchtgifthandel und Gewerbsmäßigkeit

 
 

Weiterführung des zu 12 Os 21/17f (vS) Entwickelten.                                                  .

Ein Angeklagter war vom Landesgericht ua wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 1 SMG verurteilt worden.

Der Oberste Gerichtshof hob diesen Schuldspruch aus Anlass der dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten von Amts wegen auf:

Nach den (insoweit widersprüchlichen) Urteilsfeststellungen blieb unklar, ob das Erstgericht in tatsächlicher Hinsicht eine tatbestandliche Handlungseinheit oder eine Mehrzahl von (rechtlich selbständigen) Taten nach § 28a Abs 1 SMG feststellen wollte.

Nur in letzterem Fall kommt eine Begründung der Qualifikation nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG iVm § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB in Betracht. Bei einem von Anfang an bestehenden Additionsvorsatz sind zufolge insgesamt einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage mehrere sukzessive Tathandlungen, selbst wenn sie für sich gesehen ein die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigendes Suchtgiftquantum betreffen, nämlich zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit verknüpft und stellen insoweit bloß eine einzige Tat dar.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/suchtgifthandel-und-gewerbsmaessigkeit/)

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