Systematische, verdeckte, identifizierende Videoüberwachung eines Hauseinganges mit abrufbarer Bildaufzeichnung stellt einen Eingriff in das Recht auf Achtung der Geheimsphäre dar
Der erstbeklagte Rechtsanwalt beauftragte die zweitbeklagte Berufsdetektivin namens der Drittbeklagten mit der Videoüberwachung einer im Eigentum der Zweitklägerin stehenden Liegenschaft. Zweck dieses Auftrages war, einen Nachweis dafür zu erbringen, dass der Erstkläger (Sohn der Zweitklägerin) in dem auf der Liegenschaft errichteten Haus wohnhaft ist. Der Zweitkläger hatte zuvor in einem zwischen ihm und der Drittbeklagten anhängigen Exekutionsverfahren die Behauptung aufgestellt, er habe seinen Wohnsitz an einem anderen Ort; das von der Drittbeklagten angerufene Exekutionsgericht sei daher örtlich unzuständig. Die Videoüberwachung des Hauseinganges mit digitaler Bildaufzeichnung – durch Anbringung einer „versteckten“ Kamera an einem auf der Straße abgestellten PKW – wurde von der Zweitbeklagten über einen Zeitraum von sechs Wochen durchgängig durchgeführt.
Die Kläger begehrten von den Beklagten die Unterlassung der Videoüberwachung.
Beide Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.
Der Oberste Gerichtshof gab der von den Klägern erhobenen Revision Folge und verpflichtete die Beklagten zur Unterlassung der Videoüberwachung. Eine systematische, verdeckte, identifizierende Videoüberwachung mit abrufbarer Bildaufzeichnung stellt immer einen Eingriff in das gemäß § 16 ABGB iVm Art 8 EMRK geschützte Recht jedes Menschen auf Achtung seiner Geheimsphäre dar. Dass die aufgezeichneten Geschehnisse auch jeder unbeteiligte Passant von der Straße aus hätte beobachten können, ändert an der Unzulässigkeit der Videoüberwachung nichts: Eine Videokamera ist im Unterschied zu einem menschlichen Beobachter in der Lage, ein komplettes Gesamtbild der aufgenommen Personen zu erstellen, wobei die Aufzeichnungen zeitlich nahezu unbegrenzt aufbewahrt werden können. Auch wenn ein Interesse anzuerkennen ist, unrichtige Behauptungen des Erstklägers in einem Zuständigkeitsstreit zu widerlegen, darf die Drittbeklagte sich dann keiner Videoüberwachung bedienen, wenn andere, schonendere Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks zur Verfügung stehen. Das ist hier zu bejahen: Punktuelle Maßnahmen (etwa die Beobachtung der Liegenschaft durch einen Detektiv, der lediglich gezielte Aufnahmen des Erstklägers anfertigt) wären möglich und jedenfalls für die gänzlich unbeteiligte Zweitklägerin weniger beeinträchtigend gewesen, weil nicht die gesamte Situation der Nutzung ihrer Liegenschaft einer dauernden Videoüberwachung ausgesetzt gewesen wäre.