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Tätige Reue nur bei realistischer Verpflichtung zur Schadensgutmachung

 
 

Tätige Reue im Sinne von § 167 Abs 2 Z 2 StGB scheidet aus, wenn der Schaden durch die eingegangene Verpflichtung realistischer Weise nicht gutgemacht werden kann.

Die Vereinbarung eines die durchschnittliche Lebensdauer eines Menschen  überschreitenden Rückzahlungszeitraums (im Gegenstand 240 Jahre) stellt den Strafaufhebungsgrund nicht her.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/taetige-reue-nur-bei-realistischer-verpflichtung-zur-schadensgutmachung/)

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