Tätige Reue nur bei realistischer Verpflichtung zur Schadensgutmachung
Tätige Reue im Sinne von § 167 Abs 2 Z 2 StGB scheidet aus, wenn der Schaden durch die eingegangene Verpflichtung realistischer Weise nicht gutgemacht werden kann.
Die Vereinbarung eines die durchschnittliche Lebensdauer eines Menschen überschreitenden Rückzahlungszeitraums (im Gegenstand 240 Jahre) stellt den Strafaufhebungsgrund nicht her.