Tätigkeitsschutz nach § 255 Abs 4 ASVG auch ohne wirksame Beitragsentrichtung
Der Kläger hat in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag zunächst als Angestellter im Außendienst und später als Selbständiger Non-Food-Artikel für Gastronomiebetriebe vertrieben. Er hat bis 31.7.2000 insgesamt 104 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem GSVG erworben. Auch seit 1.8.2000 übte der Kläger weiterhin dieselbe selbstständige Erwerbstätigkeit aus. Er unterlag daher bis zum Stichtag 1.11.2004 während (weiterer) 51 Kalendermonate der Versicherungspflicht nach dem GSVG; er leistete allerdings für diesen Zeitraum nicht die ihm vorgeschriebenen Beiträge. Der Kläger ist nicht mehr in der Lage, Tätigkeiten im Außendienst zu verrichten.
Strittig war allein die Frage, ob dem Kläger zum Stichtag 1.11.2004 eine Berufsunfähigkeitspension nach § 255 Abs 4 iVm § 273 Abs 2 ASVG zusteht.
Der Oberste Gerichtshof bejahte diese Frage. Für die Beurteilung des Tätigkeitsschutzes nach § 255 Abs 4 ASVG könnten nur Monate einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden. Die vom Kläger zuletzt ausgeübte selbstständige Tätigkeit habe eine Versicherungspflicht nach dem GSVG ausgelöst und es seien ihm auch Beiträge für die Pflichtversicherung vorgeschrieben worden, welche von ihm aber ab 1.8.2000 nicht mehr entrichtet worden seien. Die im Gesetz vorgenommene Differenzierung zwischen „Kalendermonaten“ und „Beitragsmonaten“ lege nahe, dass die wirksame Beitragsentrichtung keine Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Tätigkeitsschutzes nach § 255 Abs iVm § 273 Abs 2 ASVG sei.