Tätigkeitsschutz nach § 255 Abs 4 ASVG – maßgebende Versicherungszeiten
Für den Tätigkeitsschutz nach § 255 Abs 4 ASVG sind nur Zeiten einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen.
Der Kläger war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag u.a. als Tai-Chi Lehrer beschäftigt. Er erwarb in diesem Zeitraum aufgrund dieser Tätigkeit allerdings nur zehn Beitragsmonate der Pflichtversicherung.
Der Kläger begehrt den Zuspruch einer Invaliditätspension u.a. mit der Begründung, er habe diese Tätigkeit als Tai-Chi Lehrer in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag tatsächlich durch mehr als 120 Kalendermonate hindurch – allerdings großteils ohne Pflichtversicherung – ausgeübt, sodass ihm eine Invaliditätspension nach § 255 Abs 4 ASVG zustehe.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Für die Beurteilung des Tätigkeitsschutzes nach § 255 Abs 4 ASVG seien nur Monate einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Wer (etwa als Hausmann oder Hausfrau) nicht in das Sozialversicherungssystem integriert sei, solle mit seiner nicht versicherten Tätigkeit auch nicht in den Genuss des Tätigkeitsschutzes nach § 255 Abs 4 ASVG kommen, selbst wenn die gleiche Tätigkeit später in einem der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Dienstverhältnis (als Haushälter oder Haushälterin) ausgeübt werde. Aus diesem Grund könnten auch Zeiten einer Tätigkeit, die erst seit dem 1.1.1998 (als neuer Selbständiger) der Pflichtversicherung unterliegen, auch dann bei der Frage des Tätigkeitsschutzes nach § 255 Abs 4 ASVG keine Berücksichtigung finden, wenn die gleiche Tätigkeit später in einem der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Dienstverhältnis ausgeübt werde.