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Tätigkeitsschutz nach § 255 Abs 4 ASVG – selbständige Erwerbstätigkeit

 
 

Berücksichtigung von Zeiten selbständiger Erwerbstätigkeit beim Tätigkeitsschutz nach § 255 Abs 4 ASVG.

Die 58 Jahre alte Klägerin, die in den Jahren 1972 bis 1974 in Österreich als Hilfsarbeiterin beschäftigt war, war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausschließlich als Landwirtin in ihrem Heimatstaat Jugoslawien selbständig erwerbstätig und erwarb in diesem Zeitraum 179 Versicherungsmonate.

Ihr Klagebegehren auf Gewährung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 4 ASVG wurde von beiden Vorinstanzen mit der Begründung abgewiesen, dass sie in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag keine versicherungspflichtige unselbständige Tätigkeit ausgeübt habe.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Nach § 255 Abs 4 ASVG gelte auch die Versicherte als invalid, die das 57. Lebensjahr vollendet habe, wenn sie infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande sei, einer Tätigkeit, die sie in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt habe, nachzugehen. Es seien bei der Prüfung des Tätigkeitsschutzes nach dieser Gesetzesstelle zwar grundsätzlich auch Zeiten einer gleichartigen selbständigen Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen, ein Tätigkeitsschutz nach § 255 Abs 4 ASVG komme jedoch nur dann in Betracht, wenn im maßgebenden Zeitraum der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag auch Zeiten einer unselbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen. Da dies bei der Klägerin nicht der Fall sei, sei ihr Klagebegehren nicht berechtigt.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/taetigkeitsschutz-nach-%c2%a7-255-abs-4-asvg-selbstaendige-erwerbstaetigkeit/)

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