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Tätigkeitsschutz nach § 255 Abs 4 ASVG – Zeiten des Bezuges einer Kündigungsentschädigung

 
 

Der Kläger hat in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag insgesamt durch 115 Monate und 20 Tage hindurch eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Nach der Kündigung seines Dienstverhältnisses durch den Masseverwalter infolge Konkurseröffnung bezog der Kläger vom 28. 9. 2000 bis 31. 3. 2001 Kündigungsentschädigung.

Voraussetzung für die Gewährung einer Invaliditätspension für ältere Arbeitnehmer nach § 255 Abs 4 ASVG ist neben der Vollendung des 57. Lebensjahres auch, dass der Versicherte in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch eine Tätigkeit ausgeübt hat, die er aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr verrichten kann. Strittig war hier die Frage, ob auch Zeiten des Bezuges einer Kündigungsentschädigung auf die geforderte Ausübungsdauer von mindestens120 Kalendermonaten anzurechnen sind.

Die Vorinstanzen verneinten diese Frage und wiesen daher das Klagebegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Die Bestimmung des § 255 Abs 4 ASVG stelle grundsätzlich auf die faktische Ausübung einer konkreten Tätigkeit durch den Versicherten ab. Eine solche „Ausübung“ der Tätigkeit erfolge jedoch während der Dauer des Bezuges einer Kündigungsentschädigung nicht, weil das Dienstverhältnis in diesem Zeitraum arbeitsrechtlich regelmäßig bereits beendet sei und somit auch keine Arbeitsverpflichtung des Arbeitnehmers mehr bestehe. Zeiten des Bezuges einer Kündigungsentschädigung seien daher – ebenso wie Zeiten des Bezuges einer Urlaubsersatzleistung – auf die im § 255 Abs 4 ASVG geforderte Mindestausübungsdauer von 120 Kalendermonaten nicht anzurechnen.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/taetigkeitsschutz-nach-%c2%a7-255-abs-4-asvg-zeiten-des-bezuges-einer-kuendigungsentschaedigung/)

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