Tatbildirrtum
Auch ein Tatbildirrtum, der auf einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden geistigen oder seelischen Abnormität höheren Grades beruht, ist beachtlich.
Der Oberste Gerichtshof hatte über die Nichtigkeitsbeschwerde einer Betroffenen zu entscheiden, die das in erster Instanz ergangene Urteil bekämpfte, mit dem ihre Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher verfügt worden war.
Das Erstgericht hatte ihr angelastet, dass sie ihre Kinder gröblich vernachlässigt und dadurch deren Gesundheit beträchtlich geschädigt habe, indem sie Sozialkontakte systematisch unterband, den Schulbesuch ihrer Kinder verweigerte und alle behördlich angebotenen und angeordneten medizinischen und therapeutischen Maßnahmen ablehnte oder nur zum Schein annahm.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde hob der Oberste Gerichtshof das angefochtene Urteil auf und ordnete eine neue Hauptverhandlung an.
Der Oberste Gerichthof betonte, dass im Fall einer Geisteskrankheit, welche die Zurechnungsfähigkeit und damit die Schuldfähigkeit ausschließt, nur tatbestandsmäßiges Verhalten Grundlage einer Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB sein kann. Das Erstgericht hatte sich in der Begründung seines Urteils mit jenen Beweisergebnissen nicht ausreichend befasst, die gegen die Annahme vorsätzlichen Handelns in Betreff des normativen Tatbestandsmerkmals „gröbliches Vernachlässigen seiner Verpflichtung zur Fürsorge und Obhut“ (§ 92 Abs 2 StGB) sprachen. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist aber auch ein Tatbildirrtum beachtlich, welcher auf einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden geistigen oder seelischen Abnormität höheren Grades beruht.
Außerdem hob der Oberste Gerichtshof hervor, dass im Fall des Ausspruchs einer Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB die Prognosetat ihrer Art nach im Urteil näher zu umschreiben ist, damit die rechtliche Beurteilung möglich ist, ob es dabei um eine „mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen“ im Sinn dieser Bestimmung handelt.
Schließlich wurde klargestellt, dass eine Aussageunfähigkeit von Zeugen mit Blick auf das Grundrecht nach Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit d MRK vom erkennenden Gericht selbst unter Gelegenheit der Parteien – allenfalls auf schonende Weise (§ 250 Abs 3 StPO) – teilzunehmen zu ermitteln ist.