Taubenkot ist „Unrat“
Kosten für die Beseitigung von Taubenkot und Laub aus Dachrinnen sind Betriebskosten.
Eine Mieterin wehrte sich gegen die Aufnahme der Kosten für die Reinigung der Dachrinnen von Taubenkot, Schutt und Laub in die Betriebskostenabrechnung.
Erstgericht und Rekursgericht ordneten diese Kosten dem Begriff „Unratabfuhr“ nach § 21 Abs 1 Z 2 MRG zu, weshalb der Mieter sie als Betriebskosten tragen muss.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese Rechtsansicht.