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Taxibus zum ungarischen Zahnarzt

 
 

Vertretbarkeit der Auffassung, wonach die Ankündigung eines kostenlosen Abholservice für die Erstberatung, eines wöchentlichen Taxibusses und günstiger Unterkunftsmöglichkeiten durch ungarische Zahnärzte keine unsachliche Werbung ist.

Die Zahnärztekammer beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen ungarische Zahnärzte, weil sie Preise für zahnärztliche Leistungen im Internet nannten, mehr als eine Anzeige pro Kalendervierteljahr in Printmedien schalteten und die oben genannten Zusatzleistungen bewarben. Es liege ein Verstoß gegen die beruflichen Werberichtlinien vor.

Die Vorinstanzen erließen die einstweilige Verfügung nur im Umfang der exzessiven Anzeigen in Printmedien und wiesen den Sicherungsantrag im Übrigen ab.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Zahnärztekammer teilweise Folge. Die Werberichtlinie untersagt nämlich ausdrücklich die Nennung des Preises für die eigenen privatzahnärztlichen Leistungen in der Öffentlichkeit mit Ausnahme jener Fälle, in denen dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Insofern liegt ein Rechtsbruch vor. Hingegen ist die Unsachlichkeit der Ankündigung von Zusatzleistungen wegen des möglichen Zusammenhangs mit der zahnmedizinischen Leistung nicht zwingend: Um Patienten zu gewinnen, die nicht am Ort der Ordination wohnhaft sind, ist es geboten, ihnen Anfahrtswege zur Ordination aufzuzeigen. Auch die Inanspruchnahme von Unterkunftsmöglichkeiten zur Vermeidung einer längeren Heimreise ist insbesondere nach schweren zahnärztlich-operativen Eingriffen naheliegend. Insofern ist die Rechtsansicht der Beklagten, zu diesen Ankündigungen berechtigt zu sein, vertretbar.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/taxibus-zum-ungarischen-zahnarzt/)

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