Taxifunkzentralen verstoßen nicht gegen Kartellrecht, wenn sie Funkverträge auf unbestimmte Zeit mit einmonatiger Kündigungsfrist für beide Seiten abschließen
Kurzfristige und ohne Einschränkung lösbare Bindungen sind nicht geeignet, eine Marktabschottung zu bewirken.
Die antragstellende Bundeswettbewerbsbehörde begehrt, zwei (nach den Behauptungen der Antragstellerin: marktbeherrschenden) Taxifunkzentralen aufzutragen, den Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung abzustellen. Deren Vertragsgestaltung (exklusive Bindungen bei einmonatiger Kündigungsfrist) erschwere Konkurrenten (insbesondere Taxivermittlungssystemen, bei denen ein potentieller Fahrgast über Handy nach GPS-Ortung eine Anfrage an den nächstgelegenen Taxilenker senden könne – „Taxi-App“) den Marktzutritt.
Das Kartellgericht hat im Sicherungsverfahren den Sicherungsantrag abgewiesen.
Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht hat diese Entscheidung bestätigt.
Die Funkverträge der betroffenen Taxifunkzentralen enthalten Konkurrenzverbote bzw Ausschließlichkeitsbindungen; sie werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, sind aber unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jederzeit zum Monatsletzten von beiden Vertragsparteien frei kündbar. Die Exklusivitätsvereinbarung erfasst nur jenes Fahrzeug, für das der Funkvertrag abgeschlossen wurde, sodass Mehrfahrzeugunternehmer nicht notwendigerweise mit ihrem gesamten Fuhrpark gebunden sind. Unter diesen konkreten Umständen ist nicht ersichtlich, dass die kurzfristigen und ohne Einschränkung lösbaren Bindungen geeignet sind, einen Wechsel eines Taxis zu einem Wettbewerber unmöglich zu machen oder zu erschweren, sodass der Markt abgeschottet wird, zumal eine beträchtliche Anzahl von Taxis nicht gebunden ist und nicht dargetan wurde, dass die Antragsgegnerinnen in der Lage wären, Vertragspartner von der Kündigung abzuhalten.