Teilhaftung eines Zehnjährigen für die Folgen eines Radfahrunfalls
Der Oberste Gerichtshof prüft die Verantwortlichkeit eines zehnjährigen Radfahrers nach einem von ihm verursachten Zusammenstoß mit einem Elektrofahrrad.
Der im Unfallszeitpunkt zehn Jahre alte Beklagte fuhr mit seinem Fahrrad aus einer Wohnanlage kommend in einem Zug über den Gehsteig in die Fahrbahn ein, wo es zur Kollision mit dem auf einem Elektrofahrrad herannahenden Kläger kam. Der Beklagte war aufgeregt, weil er für seinen verletzten, auf einem Sportplatz wartenden Freund Hilfe holen wollte. Er besuchte damals noch die Volksschule, hatte kein eigenes Vermögen und lebte in einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft. Wenige Wochen vor dem Unfall hatte er erfolgreich eine Radfahrprüfung abgelegt.
Die Vorinstanzen hielten die Haftung des Beklagten für die Hälfte (Erstgericht) bzw drei Viertel (Berufungsgericht) des dem schuldlosen Kläger verursachten Schadens für sachgerecht.
Der Oberste Gerichtshof reduzierte die Haftung auf ein Viertel des Schadens. Nach eingehender Befassung mit den einschlägigen Haftungsbestimmungen, die eine ausnahmsweise Haftung eines an sich deliktsunfähigen unmündigen Minderjährigen zulassen, gelangte er zu dem Ergebnis, dass mit Rücksicht auf die besonderen Umstände (sozialer Hintergrund; psychisch belastende Situation) die Teilhaftung des Beklagten in diesem Ausmaß der Billigkeit entspricht.