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Teilung des Anspruchs der Eltern auf Kinderbetreuungsgeld – Wochengeldbezug der Mutter ist dabei zu beachten!

 
 

Bei der Teilung des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld bewirkt nur der tatsächliche Bezug von Kinderbetreuungsgeld die Einhaltung der erforderlichen Mindestbezugsdauer von 2 Monaten sowie die Verlängerung der Bezugsdauer.

Die Mutter bezog aufgrund der Geburt ihres Kindes am 2.10.2009 vom 17.8.2009 bis 4.1.2010 Wochengeld. Die Eltern beantragten Kinderbetreuungsgeld in der Variante „20+4“, und zwar der Vater vom 2.10.2009 (Geburt) bis zum 1.2.2010 (4 Monate) und die Mutter vom 2.2.2010 bis zur höchstmöglichen Bezugsdauer. Der Vater bezog in der Folge vom 5.1.2010 (Ende des Wochengeldbezugs der Mutter) bis 1.2.2010 und die Mutter bezog vom 2.2.2010 bis 29.6.2011 Kinderbetreuungsgeld.

Die beklagte Gebietskrankenkasse widerrief in der Folge die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes an den Vater für die Zeit vom 5.1.2010 bis 1.2.2010 sowie an die Mutter für die Zeit vom 2.6.2011 bis 29.6.2011 und forderte jeweils den Rückersatz der ihrer Ansicht nach von den Eltern zu Unrecht bezogenen Leistung.

Die Vorinstanzen vertraten die Auffassung, dass die Eltern das Kinderbetreuungsgeld in den strittigen Zeiträumen zu Recht bezogen hätten.

Der Oberste Gerichtshof verwies demgegenüber darauf, dass bei der von den Eltern gewählten Variante „20+4“ das Kinderbetreuungsgeld längstens bis zur Vollendung des 20. Lebensmonats des Kindes gebühre, wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nehme. Nehme auch der 2. Elternteil diese Leistung in Anspruch, verlängere sich die Anspruchsdauer ….höchstens bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes. Das Kinderbetreuungsgeld könne – abgesehen von Härtefällen – jeweils nur in Blöcken von mindestens 2 Monaten beansprucht werden, wobei für die Einhaltung dieser Mindestbezugsdauer und für die gleichzeitige Verlängerung der Bezugsdauer über das 20. Lebensmonat des Kindes hinaus nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nur Zeiten eines tatsächlichen Leistungsbezugs des Kinderbetreuungsgeldes zu berücksichtigen seien.

Da der Vater aufgrund des Ruhens des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld während der Zeit des Wochengeldbezugs der Mutter (2.10.2009 bis 4.1.2010) Kinderbetreuungsgeld tatsächlich nur im Zeitraum vom 5.1.2010 bis 1.2.2010 bezogen habe, erfülle er nicht die erforderliche Mindestbezugsdauer von 2 Monaten. Damit komme es aber auch zu keiner Verlängerung des Anspruchs der Mutter auf Kinderbetreuungsgeld über den 20. Lebensmonat des Kindes hinaus.

Der Oberste Gerichtshof verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Eltern zur Rückzahlung des zu viel bezogenen Kinderbetreuungsgeldes zurück.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/teilung-des-anspruchs-der-eltern-auf-kinderbetreuungsgeld-wochengeldbezug-der-mutter-ist-dabei-zu-beachten/)

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