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Teilung von Stockwerkseigentum

 
 

Die Streitteile waren je zur Hälfte Miteigentümerinnen an sogenanntem Stockwerkseigentum. Die Klägerin begehrte Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Zivilteilung. Die Beklagte wandte ein, die Begründung von Wohnungseigentum sei sowohl tunlich als auch möglich.

Das Begehren auf Zivilteilung (Aufhebung des gemeinsamen Eigentums durch gerichtliche Feilbietung) war durch alle Instanzen erfolgreich.

Der Oberste Gerichtshof vertrat dabei die Rechtsansicht, die Begründung von Wohnungseigentum an einem Objekt, an dem selbstständiges Stockwerkseigentum besteht, wäre als weitere Zerstückelung materieller Teile eines Gebäudes zu werten und unterliege damit dem Teilungsverbot des § 2 Satz 2 des Gesetzes vom 30. 3. 1879, RGBl 1879/50. Einem Begehren auf Zivilteilung könne daher nicht der Einwand einer vorrangigen Teilung ins Wohnungseigentum entgegen gehalten werden.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/teilung-von-stockwerkseigentum/)

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