Teilzahlungen des Schuldners
Der Gläubiger einer Geldforderung ist gemäß § 1415 erster Satz ABGB nicht berechtigt, der Tilgung dienende Teilzahlungen des Schuldners im Zahlungsverkehr durch Überweisungen auf Bankkonten zurückzuweisen, wenn mit deren Annahme – wie im Fall der Überweisung weniger größerer Beträge im Verhältnis zur Gesamtschuld – weder nennenswerte Mühen noch besondere Aufwendungen verbunden sind. Solche Zahlungen wirken teilweise schuldbefreiend.
Mit Beschluss vom 17. 12. 2004 bewilligte das Erstgericht der beklagten Partei zur Hereinbringung deren vollstreckbaren Forderung von 13.142,72 EUR sA und der mit 525,36 EUR bestimmten Kosten die Forderungsexekution gegen die Kläger. Dieser Entscheidung lag als Exekutionstitel ein Anerkenntnisurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 30. Juni 2004 zugrunde. Der Exekutionstitel ist seit 23. 11. 2004 vollstreckbar. Die Kläger leisteten auf die titulierte Kapitalforderung – durch Überweisungen – bereits am 3. 8. 2004 eine Teilzahlung von 7.000 EUR und am 6. 8. 2004 eine weitere Teilzahlung von 1.569,74 EUR an die beklagte Partei zu Handen deren Vertreters. Der Beklagtenvertreter überwies beide Beträge – letzteren unter Abzug von 122,50 EUR, insoweit somit lediglich 1.447,24 EUR – an den Klagevertreter zurück. Der Betrag von 7.000 EUR wurde – begleitet von einem anwaltlichem Schriftverkehr, in dem der Klagevertreter die Nichtannahme der Teilzahlung als Schikane bezeichnete – insgesamt dreimal hin- und zurücküberwiesen. Nach der dritten Überweisung drohte der Beklagtenvertreter dem Klagevertreter an, er werde ihn persönlich auf Unterlassung klagen, sollte er den rücküberwiesenen Betrag neuerlich überweisen. Die Kläger behaupteten überdies, in Höhe des Rests der Kapitalforderung der beklagten Partei von 4.572,98 EUR eine Gegenforderung zu haben. Der Betrag von 7.000 EUR wurde dem Konto des Klagevertreters letztmalig wieder am 30. 9. 2004, jener von 1.447,24 EUR am 9. 11. 2004 gutgeschrieben. Die Kläger hinterlegten in der Folge 7.000 EUR und 1.569,74 EUR bei Gericht; dieses nahm diese Beträge mit den Beschlüssen vom 9. 11. und 24. 11. 2004 gemäß § 1425 ABGB an.
Die Kläger begehrten in ihrer Oppositionsklage den Ausspruch, dass die betriebene Forderung von 13.142,72 EUR samt Zinsen von 414,81 EUR und Exekutionskosten von 525,36 EUR erloschen sei. Sie brachten vor, Teilbeträge von 7.000 EUR und 1.569,74 EUR gezahlt und diese nach deren Rücküberweisung gerichtlich hinterlegt zu haben. Gegen den Rest der betriebenen Forderung von 4.572,98 EUR hätten sie – aus dem Titel des Schadenersatzes – mit einer Kostenersatzforderung gegen die betreibende Partei aus noch anhängigen Prozessen zwischen den Streitteilen aufgerechnet, weil sie an ihren anwaltlichen Vertreter bisher einen Betrag zumindest in dieser Höhe hätten leisten müssen.
Die beklagte Partei wendete ein, zur Annahme von Teilzahlungen nicht verpflichtet gewesen zu sein. Die Annahme von Teilzahlungen verursache einen höheren Aufwand als die Buchung einer Vollzahlung. Daher seien die Rücküberweisungen der Teilzahlungen zu Recht erfolgt. Infolgedessen komme dem gerichtlichen Erlag dieser Beträge keine schuldbefreiende Wirkung zu. Die von den Klägern ins Treffen geführte Aufrechnung scheide aus, weil keines der in der Klage angeführten Verfahren rechtskräftig beendet sei. Es mangle daher an rechtskräftigen Kostenzusprüchen zu Gunsten der Kläger. Eine wirksame Aufrechnung setzte jedoch eine fällige Gegenforderung voraus.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren insgesamt ab.
Das Berufungsgericht wies die Klage in Ansehung eines Teilbegehrens von 525,36 (Exekutionskosten) zurück; im Übrigen gab es dem Klagebegehren mit einem Teilbetrag von 8.569,74 EUR sA statt und bestätigte ferner das Ersturteil betreffend das Mehrbegehren von 4.572,98 EUR sA.
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Kläger zurück und gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge. Er fasste die von ihm erörterte Rechtslage im eingangs wiedergegebenen Leitsatz zusammen.