Teilzeitbeschäftigung nach Rückkehr aus der Karenz
Dass eine höhere Position während der Karenz einer Arbeitnehmerin unbefristet mit einer Ersatzkraft besetzt wird, beseitigt nicht das Recht der Arbeitnehmerin, nach der Karenz auf ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Eine zwischenzeitig erfolgte Änderung des Arbeitsplatzes heißt nicht zwangsläufig, dass der frühere Arbeitsplatz weggefallen ist.
Die Klägerin führt ein Wiener Luxushotel. Die Beklagte war bei ihr als Verkaufsleitern („Director of Sales“) angestellt, war zunächst bis September 2009 in Karenz, verbrauchte danach Urlaub und wurde bis Jänner 2010 dienstfrei gestellt. Von April 2010 bis Oktober 2012 befand sie sich erneut in Karenz und ist seither teilzeitbeschäftigt. Während der ersten Karenz der Beklagten wurde die Verkaufsabteilung mit jenen zweier weiterer Wiener Luxushotels zu einem „Complex of Sales“ zusammengelegt. Seine Leitung wurde unbefristet der bisherigen Stellvertreterin der Beklagten übertragen. Diese ist in den selben Räumlichkeiten wie zuvor die Beklagte tätig und hat grundsätzlich dasselbe Aufgabengebiet, allerdings unterstehen ihr nun die Mitarbeiter aller drei Verkaufsabteilungen. Bei Rückkehr aus der zweiten Karenz lehnte die Beklagte ein Angebot der Klägerin auf eine gleich dotierte, jedoch untergeordnete Stelle als „Director of Training“ ab und beharrte auf ihrer früheren Beschäftigung.
Die Klägerin begehrte die gerichtliche Zustimmung zur Kündigung der Beklagten, weil deren frühere Stelle weggefallen sei. Die Beklagte bestritt dies.
Das Erst- und das Berufungsgericht erteilten keine Zustimmung zur Kündigung, weil es sich bei der Leitung des „Complex of Sales“ um dieselbe Stelle handle, die lediglich erweitert worden sei.
Der Oberste Gerichtshof teilte diese Ansicht. Es ist einem Arbeitgeber auch nicht unzumutbar, selbst eine höhere Stelle nur interimistisch zu besetzen. Das Problem, dass sich eine Ersatzkraft über einen Zeitraum von (hier) mehreren Jahren in der Position einer karenzierten Arbeitnehmerin hervorragend bewährt hat, diese nach Rückkehr aus der Karenz aber ihr Recht auf Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen will, hat der Gesetzgeber bewusst zugunsten der karenzierten Arbeitnehmerin entschieden. Es widerspräche dem Zweck des Mutterschutzes, wenn der Dienstgeber den Kündigungsgrund durch unbefristete Nachbesetzung der Stelle herbeiführen könnte.