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Teuerungsprämie und Insolvenz-Entgelt

 
 

Das Teuerungs-Entlastungspaket, BGBl I 2022/93, hat Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), im Betrag von bis zu 2.000 Euro pro Jahr steuerfrei erklärt. Diese Teuerungsprämie ist Arbeitsentgelt und bei Insolvenz des Arbeitgebers nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) gesichert.

Ein Unternehmen hatte allen seinen Mitarbeitern eine Teuerungsprämie zugesagt und abgerechnet, wurde allerdings kurz darauf insolvent. Die IEF-Service GmbH lehnte den Anspruch einer Arbeitnehmerin auf Zahlung der offenen Prämie aus Mitteln des Insolvenz-Entgelt-Fonds ab.

Das Erstgericht sprach der klagenden Arbeitnehmerin Insolvenz-Entgelt für die Prämie zu.
Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, dass noch die konkrete sachliche Rechtfertigung der Prämie zu prüfen sei, und hob das Urteil auf.

Der von der IEF-Service GmbH angerufene Oberste Gerichtshof stellte das erstgerichtliche klagsstattgebende Urteil wieder her. Der Fachsenat teilte die Rechtsansicht beider Vorinstanzen, dass es sich bei der Teuerungsprämie um grundsätzlich dem IESG unterliegendes Arbeitsentgelt und daher um einen gesicherten Anspruch handelt. Die sachliche Rechtfertigung einer solchen Prämie wurde schon vom Gesetzgeber generell bestimmt und bedarf keiner weiteren Prüfung im Einzelfall. Die Prämie soll einen Beitrag zur Beibehaltung der Äquivalenz zwischen Arbeitsleistung und der durch die Teuerung entwerteten Bezahlung leisten. Da auch nicht erweislich war, dass die Arbeitnehmerin und der Arbeitgeber im Wissen um die drohende Insolvenz gemeinsam versucht hätten, das Finanzierungsrisiko missbräuchlich auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds überzuwälzen, hat die Arbeitnehmerin auch die Prämie aus Mitteln des Fonds zu erhalten.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/teuerungspraemie-und-insolvenz-entgelt/)

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