Thermengutscheine verfallen nicht schon nach zwei Jahren
Vertragsklauseln eines Vertreibers von Thermengutscheinen im Internet, wonach diese Gutscheine nur zwei Jahre lang bei Partnerbetrieben eingelöst werden können, sind ungültig.
Das beklagte Unternehmen betreibt weder eine Therme noch ein Hotel, sondern beschränkt sich darauf, Thermengutscheine per Internet zu verkaufen. Mit den Gutscheinen kann man bei sogenannten Partnerbetrieben Leistungen wie Thermeneintritte und Hotelaufenthalte in Anspruch nehmen. Nach den Geschäftsbedingungen sollen die Gutscheine nur zwei Jahre einlösbar sein; nachher besteht weder ein Anspruch auf Leistungen noch auf Erstattung des Gutscheinsbetrags.
In erster und zweiter Instanz wurde die Verbandsklage, wonach derartige Klauseln unwirksam sind und nicht verwendet werden dürfen, abgewiesen.
Der Oberste Gerichtshof gab allerdings den Konsumentenschützern Recht und der Klage statt:
Verfallsklauseln, die gesetzliche Fristen (hier grundsätzlich 30 Jahre) verkürzen, sind sittenwidrig, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren. Je kürzer die Verfallsfrist sein soll, umso triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein.
Ein solcher Grund liegt hier auch deshalb nicht vor, weil das beklagte Unternehmen nicht selbst die im Gutschein verbrieften Leistungen zu erbringen hat. Es beschränkt sich darauf, mit „Partnerbetrieben“ Verträge abzuschließen und die Möglichkeit der Auswahl aus diesen Betrieben und deren Leistungen zu bieten. Das bedeutet vor allem, dass das beklagte Unternehmen die volle Gutscheinssumme kassiert, wenn der Gutschein innerhalb von zwei Jahren nicht eingelöst wird, obwohl das Entgelt für seine eigenen Leistungen nur einen Teilbetrag ausmacht. Um jenen Teil, der für die Leistungen des Partnerbetriebs gedacht war, ist das beklagte Unternehmen ohne erkennbaren sachlichen Grund bereichert.