Tod des Kreditnehmers: noch kein Grund zur Verwertung der Sicherheiten
Der Oberste Gerichtshof verneinte das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die vorzeitige Beendigung des Kreditvertrags.
Ein Kreditnehmer hatte mit der beklagten Bank einen Kreditvertrag über eine Valuta von 68.000 EUR abgeschlossen und die Kreditraten bis zu seinem Tod regelmäßig bedient. Zur Besicherung des Kredits hatte er der Beklagten Goldmünzen und Nuggets ins Sicherungseigentum übertragen. Wenige Tage nach seinem Tod löste die Bank das Kreditkonto auf und verwertete das Gold, ohne die Verlassenschaft davon verständigt zu haben.
Die Verlassenschaft begehrte als Klägerin, den aufrechten Bestand des Kreditvertrags und der Sicherungsvereinbarung festzustellen und die Beklagte zur Wiederbeschaffung und Haltung des Goldes zu verpflichten, weil keine die Auflösung des Kreditvertrags rechtfertigende Umstände, insbesondere auch kein Zahlungsverzug, vorgelegen hätten. Auch sei vertragswidrig keine Verständigung von einer Fälligkeit der besicherten Forderung und keine Androhung der Verwertung der Sicherheiten unter Nachfristsetzung erfolgt.
Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen. Ein wichtiger Grund für die vorzeitige Beendigung wäre erst verwirklicht, wenn die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Bank aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage gefährdet wäre. Das war weder aufgrund des Todes des Kreditnehmers noch wegen potenzieller Wertschwankungen des Goldes der Fall. Das – den Kreditsaldo übersteigende – Verwertungsergebnis sprach vielmehr für das Gegenteil. Auch das Argument, dass sich die Klägerin die Kreditrückzahlung erspare und das Gold selbst anschaffen könne, ließ der Oberste Gerichtshof nicht gelten.