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Totgeburt – Trauerschmerzengeld auch für den Vater

 
 

Ein totgeborenes Kind ist jedenfalls in den letzten Wochen vor dem errechneten Geburtstermin für beide Elternteile „Angehöriger“ und Teil der „Kernfamilie“. Sowohl bei der werdenden Mutter also auch beim werdenden Vater ist eine intensive Gefühlsbindung zu vermuten; das Gegenteil hätte der Schädiger zu beweisen.

Die damals siebzehnjährige Klägerin begab sich in der 37. Schwangerschaftswoche wegen Wehen in das von der Beklagten betriebene Krankenhaus. Die vorzeitige Wehentätigkeit war ein Anzeichen dafür, dass die Plazenta an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gekommen war. Im Krankenhaus wurden CTG-Untersuchungen nicht richtig befundet und die deutlichen Hinweise darauf, dass es dem Baby nicht gut geht, die kontinuierliche Überwachung des Kindes unbedingt erforderlich ist und bei Untätigkeit irgendwann Lebensgefahr für das Kind eintreten kann, nicht erkannt. Der Wunsch der Klägerin nach einem Kaiserschnitt wurde abgelehnt. Ihr wurde gesagt, es gehe dem Kind gut. In diesem Glauben verließ sie, weil sie sich nicht gut betreut fühlte, gegen Revers nach 4-tägiger Wehentätigkeit das Spital ohne den Hinweis auf die Notwendigkeit einer laufenden Kontrolle.

Wenige Tage später kam es durch eine Sauerstoffminderversorgung infolge Zottenreifungsstörung zu einem intrauterinen Fruchttod und die Klägerin musste nach entsprechender Einleitung ein totes Mädchen zur Welt bringen, das bei richtigem Vorgehen durch Einleitung der Geburt oder Kaiserschnitt gerettet worden wäre. Die Eltern, die sich freudig auf ihr Kind vorbereitet hatten, waren nicht nur in Trauer versetzt worden, sondern es hatten beide – wenn auch nicht gleich intensive – psychische Beeinträchtigungen von Krankheitswert erlitten.

Die Vorinstanzen sprachen dafür der Mutter 20.000 EUR und dem Vater 10.000 EUR an ideellem Schadenersatz zu.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen. Bei einem erwünschten Kind kann es keinem Zweifel unterliegen, dass spätestens dann, wenn das noch ungeborene Kind durch seine Bewegungen im Mutterleib – auch vom Vater – gespürt werden kann, typischerweise bei beiden Elternteile eine auf intensiver familiärer Bindung beruhende Nahebeziehung zu ihrem „Kind“ im Sinn eines „Angehörigen“ vorliegt, die zu vermuten ist.  Das muss umso mehr dann gelten, wenn das ungeborene Kind schon so weit entwickelt gewesen ist, dass es – weniger als drei Wochen vor dem errechneten Geburtstermin – lebensfähig gewesen wäre und durch einen Kaiserschnitt oder die Einleitung der Geburt gerettet werden hätte können. Ein solcher Fall ist nicht anders zu beurteilen, als ob es bei der Geburt oder unmittelbar danach gestorben wäre. Die massive Beeinträchtigung beider Elternteile durch das Absterben eines „Kindes“ wenige Wochen vor dem errechneten Geburtstermin ist nicht nur bei der Mutter, sondern auch beim Vater eine für den Schädiger vorhersehbare Folge, für die er einzustehen hat.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/totgeburt-trauerschmerzengeld-auch-fuer-den-vater/)

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