Trauerschmerzengeld nach Unfallstod des Vaters
Keine anteilige Kürzung des Trauerschmerzengelds, wenn der Hinterbliebene um einen weiteren getöteten Angehörigen trauert, für den kein Trauerschmerzengeld gebührt.
Bei einem Verkehrsunfall wurden der Vater und der Bruder der Klägerin getötet. Der Bruder hatte den Unfall grob fahrlässig verschuldet.
Das Berufungsgericht erkannte der Klägerin für den Verlust des Vaters ein um dessen Mitverschulden gekürztes Trauerschmerzengeld zu.
Der Oberste Gerichtshof hielt fest: Der Seelenschmerz über den Verlust mehrerer naher Angehöriger lässt sich nicht in Anteile zerlegen. Der Umstand, dass die Klägerin nicht nur um den Vater, sondern auch um ihren getöteten Bruder trauert, für den sie schon dem Grunde nach keinen Anspruch hat, mindert nicht ihren Anspruch für den Vater. Bei anderer Ansicht könnte das zu dem paradoxen Ergebnis führen, dass ein berechtigter Anspruch eines Hinterbliebenen gegen den Haftpflichtigen umso geringer ausfällt, je mehr getötete (aber zB nicht zur Kernfamilie gehörende) Angehörige es bei einem Unglück gibt.
Da sich das Berufungsgericht an diesen Kriterien orientiert hatte und ihm auch bei der Bemessung des Trauerschmerzengelds (ungekürzt 15.000 EUR) keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen war, wurde die außerordentliche Revision des beklagten Haftpflichtversicherers zurückgewiesen.