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Treuhandgut als Bestandteil der nachehelichen Aufteilungsmasse

 
 

Hat ein Dritter während der Ehe als Treuhänder eines Ehegatten einen Vermögensgegenstand (hier: Ehewohnung) erworben, sind die Rechte dieses Ehegatten aus der Treuhandabrede als eheliches Vermögen zu betrachten und unterliegen der nachehelichen Aufteilung.

Die (nunmehr geschiedenen) Ehegatten entschlossen sich, die bisher gemietete Ehewohnung (Eigentumswohnung) zu kaufen. Der Ehemann wollte sich um den Kauf kümmern und teilte seiner Frau später auch mit, er habe die Wohnung gekauft. Tatsächlich war aber die Wohnung ins grundbücherliche Eigentum seiner Schwester übergegangen, weil er die Wohnung aufgrund seiner Staatsbürgerschaft nicht kaufen konnte und sich seine Schwester bereit erklärt hatte, formell als Käuferin aufzutreten. Ihr war von Anfang an klar, dass die Wohnung nicht ihr gehört und allein ihr Bruder berechtigt ist, darüber zu verfügen. Er sollte auch die Entscheidungen treffen, wer in der Wohnung wohnt und ob sie allenfalls vermietet oder verkauft wird. Einnahmen aus einer Vermietung der Wohnung oder ein allfälliger Verkaufserlös hätten ebenfalls dem Bruder zukommen sollen, der auch den Kaufpreis sowie alle laufenden Aufwendungen für die Wohnung bezahlte. Nachdem er viele Jahre später seine Familie verlassen hatte und die Ehe geschieden worden war, erfuhr die Ehefrau, dass die Wohnung gar nicht in seinem Eigentum stand.

Sie begehrte nun bei Gericht die Aufteilung des Ehevermögens unter Berücksichtigung der Ehewohnung und berief sich darauf, dass diese mit während der Ehe gemeinsam erworbenen bzw ersparten finanziellen Mitteln gekauft worden sei. Der Mann hielt dieser Argumentation entgegen, die Wohnung stünde im Eigentum seiner Schwester und unterliege damit nicht der Aufteilung. Die ehemaligen Ehegatten hätten auch kein Recht zur Benützung der Wohnung.

Die Gerichte erster und zweiter Instanz qualifizierten das Rechtsverhältnis zwischen dem Mann und seiner Schwester als „lebenslängliches, unentgeltliches, obligatorisches Fruchtgenussrecht“ an der Wohnung und sprachen aus, dass dieses Recht künftig der Frau allein zukommen solle. Der Mann räume selbst ein, dass sich die Wohnung in seiner Verfügungsmacht befinde, weshalb sie in die Aufteilung mit einzubeziehen sei. Die Zuweisung der Ehewohnung an die Frau widerspreche auch keineswegs dem Gebot der Billigkeit, habe sie doch – anders als der Mann – keine andere Wohnmöglichkeit.

Der Oberste Gerichtshof folgte dieser Rechtsauffassung nicht und sah in der Vereinbarung zwischen dem Mann und seiner Schwester eine Treuhandabrede, bei der wirtschaftlich der Treugeber der Berechtigte ist und der Treuhänder dessen Weisungen Folge zu leisten hat. Es spricht nichts dagegen, auch die Rechte eines Ehegatten aus einer solchen Treuhandkonstruktion in die nacheheliche Vermögensaufteilung einzubeziehen. Ob aber der Frau tatsächlich die gesamten Treuhänderrechte zu übertragen sind, wie dies die Vorinstanzen in der Sache getan haben, kann noch nicht abschließend beurteilt werden, weil nicht feststeht, welche sonstigen ehelichen Vermögenswerte vorhanden sind und in welchem Ausmaß die Ehegatten zur Schaffung des Vermögens beigetragen haben.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/treuhandgut-als-bestandteil-der-nachehelichen-aufteilungsmasse/)

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