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„Try-Out-Vereinbarung“ im Eishockeysport unzulässig

 
 

Eine in einem Spielervertrag vereinbarte Probezeit von zwei Monaten verbunden mit einem nur einseitigen Lösungsrecht des Vereins ist arbeitsrechtlich unzulässig.

Der Kläger, ein österreichischer Eishockeyprofi, schloss mit dem beklagten Eishockeyverein einen schriftlichen Dienstvertrag ab. Darin wurde (nur) dem Verein die Möglichkeit eingeräumt, den Vertrag innerhalb von zwei Monaten ab Vertragsbeginn einseitig ohne Angabe von Gründen aufkündigen zu können.

Das Berufungsgericht sah diese Klausel und die darauf gegründete Kündigung des Vereins als unwirksam an und verpflichtete den Verein zur Zahlung des Entgelts bis zum Ende des befristet abgeschlossenen Dienstvertrags (Saisonende).

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung.

Auch wenn die zwischen den Parteien abgeschlossene, sogenannte „Try-Out-Vereinbarung“ im Eishockeysport üblich sein mag und im Einzelfall nicht nur für den Verein, sondern auch für den Spieler von Vorteil sein kann, so widerspricht sie den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Zum einen kann – zur Umgehung des arbeitsrechtlichen Bestandschutzes – ein Dienstverhältnis auf Probe nur für die Höchstdauer von einem Monat vereinbart werden, zum anderen darf das einseitige Auflösungsrecht nicht nur dem Arbeitgeber zugestanden werden.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/try-out-vereinbarung-im-eishockeysport-unzulaessig/)

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