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Tücke bei Kinderbetreuungsgeld: „Hauptwohnsitzliche“ Meldung von Bezieherin und Kind an derselben Adresse

 
 

Sind der Kinderbetreuungsgeld beziehende Elternteil und das Kind, die im gemeinsamen Haushalt leben, nicht auch an derselben Adresse „hauptwohnsitzlich“ gemeldet, so führt dies zum Anspruchsverlust und zur Rückzahlungsverpflichtung.

Die Klägerin lebte mit ihrer am 2. 3. 2010 geborenen Tochter stets im gemeinsamen Haushalt, sie waren aber an derselben Adresse nur von der Geburt bis zum 8. 9. 2010 und seit 1. 4. 2011 „hauptwohnsitzlich“ gemeldet. Sie bezog Kinderbetreuungsgeld von der beklagten Gebietskrankenkasse. Diese forderte mit Bescheid von der Klägerin die Rückzahlung des im Zeitraum vom 9. 9. 2010 bis 28. 2. 2011 bezogenen Kinderbetreuungsgelds.

Die Klägerin begehrte die Feststellung, sie habe das Kinderbetreuungsgeld in diesem Zeitraum zu Recht bezogen.

Das Berufungsgericht wies das Feststellungsbegehren ab und verpflichtete die Klägerin zur Rückzahlung. Es ging davon aus, dass nach der Gesetzeslage die „hauptwohnsitzliche“ Meldung des beziehenden Elternteils und des Kindes an derselben Adresse für die Annahme eines gemeinsamen Hauhalts notwendig sei.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung.

Er hielt fest, dass die Gesetzeslage eindeutig ist. Eine Voraussetzung des Anspruchs eines Elternteils auf Kinderbetreuungsgeld für sein Kind ist, dass der Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Nach der seit 1. 1. 2010 bestehenden Rechtslage liegt ein gemeinsamer Haushalt im Sinn des Kindesbetreuungsgeldgesetzes – so der Gesetzeswortlaut – „nur dann vor, wenn der Elternteil und das Kind an derselben Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet sind“.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/tuecke-bei-kinderbetreuungsgeld-hauptwohnsitzliche-meldung-von-bezieherin-und-kind-an-derselben-adresse/)

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