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Über die Möglichkeit der Änderungskündigung durch einen Monopolisten (Wasserversorger)

 
 

Ausführungen des Obersten Gerichtshofs zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Monopolist (hier ein Wasserversorger) ein Dauerschuldverhältnis (hier einen Wasserbezugsvertrag) wegen nicht kostendeckenden Betriebs kündigen und in der Folge von den Kunden ein höheres Entgelt verlangen darf.

Der bisherige Verfahrensgang ist in der auf der Website des Obersten Gerichthofs dargestellten Entscheidung vom 6. 6. 2013, 6 Ob 163/12g, ersichtlich.

Im jetzigen zweiten Rechtsgang geht es nur mehr um das Klagebegehren, die beklagte Stadtwerke Klagenfurt AG
1. sei nicht berechtigt, von den beiden Klägern (Wasserkunden der Beklagten) ein über die bisher verlangten Entgelte höheres Entgelt für Wasserbereitstellung und Messleistung einzuheben, und
2. müsse es unterlassen, die Wasserversorgung der Kläger einzuschränken.

Das Erstgericht wies beide Begehren ab.

Das Berufungsgericht hob diesen Teil des Urteils des Erstgerichts auf, weil zur abschließenden rechtlichen Beurteilung noch weitere Beweisaufnahmen und Erörterungen vor dem Erstgericht notwendig seien. Es ließ zur Überprüfung seiner Rechtsansicht den Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen seinen Aufhebungsbeschluss zu.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der beklagten Partei nicht Folge.

Er führte zum ersten Teil des Klagebegehrens im Wesentlichen aus: Die beklagte Partei unterliegt als Monopolistin dem Kontrahierungszwang, sie muss also mit allen, die in ihrem Versorgungsbereich Wasser beziehen wollen, zu angemessenen Bedingungen Wasserbezugsverträge abschließen. Sie ist unter gewissen Voraussetzungen berechtigt, bestehende Verträge aufzukündigen (etwa wegen nicht kostendeckenden Betriebs mit den vereinbarten Entgelten), wenn sie gleichzeitig bereit ist, mit den Kunden neue Verträge zu angemessenen Bedingungen (kostendeckende Entgelte) abzuschließen (Änderungskündigung). Wenn jedoch ein nicht kostendeckender Betrieb auf schuldhafte Misswirtschaft oder gar (hier von den Klägern sinngemäß behauptete) gesetzwidrige Machenschaften beim Monopolisten zurückzuführen ist, darf dies nicht auf die Kunden über höhere Entgelte überwälzt werden; vielmehr ist dann derjenige, der die Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge ausgelagert hat (hier die Stadt Klagenfurt als Alleinaktionärin der beklagten Partei), verpflichtet, durch Zuschüsse die Insolvenz des Monopolisten abzuwenden.

Zum zweiten Teil des Klagebegehrens führte der Oberste Gerichtshof aus: Wenn Wasserkunden wie die Kläger den Abschluss eines ihnen von der beklagten Monopolistin angebotenen Wasserbezugsvertrags zu angemessenen (gewöhnlichen) Bedingungen verweigern, herrscht ein vertragsloser Zustand, der den Monopolisten berechtigt, die Wasserversorgung zu beenden.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/ueber-die-moeglichkeit-der-aenderungskuendigung-durch-einen-monopolisten-wasserversorger/)

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