Übernahme der Mehrheitsbeteiligung an einer Wiener Privatklinik durch einen Versicherungskonzern unter strengen Auflagen genehmigt
Obwohl sich nach dem Zusammenschluss die Anzahl der Betreiber von Privatspitälern in Wien verringert und ein signifikanter Marktanteilszuwachs für das übernehmende Unternehmen (von 25% auf 33%) eintritt, bewirkt die Übernahme unter Berücksichtigung der Auflagen bei einer wirtschaftlichen Gesamtschau keine Verschlechterung der Wettbewerbsbedingungen.
Der Zusammenschluss betrifft den Markt für akutstationäre Krankenhausbehandlung in der Sonderklasse und im Privatspital mit Ausnahme der im Privatspital nicht angebotenen medizinischen Leistungen, eingeschränkt auf privatversicherte Patienten, in Wien.
Das übernehmende Unternehmen betreibt in Wien bereits zwei Privatspitäler und in ganz Österreich Ambulatorien, Kliniken und Rehabilitationszentren; ein mit ihm konzernverbundenes Unternehmen ist ein Allsparten-Versicherungsunternehmen, das auch private Krankenzusatzversicherungen anbietet und in dieser Sparte den größten Marktanteil in Wien besitzt.
Das Kartellgericht hat den Zusammenschluss nicht untersagt und mit diesem Ausspruch strenge Auflagen verbunden, die den Verpflichtungszusagen der beteiligten Unternehmen entsprechen.
Zusammengefasst verpflichten sich die beteiligten Unternehmen auf unbestimmte Zeit, ihren Mitbewerbern nicht diskriminierende Direktverrechnungsvereinbarungen zum Abschluss anzubieten, die Auszahlungen von Versicherungsleistungen bis 2021 wertzusichern, den verbleibenden konkurrierenden Wiener Privatkliniken grundsätzlich die gleichen Preise zu verrechnen wie den konzerneigenen Kliniken (Meistbegünstigung) und sie auch bei der Beschreibung im Informationsmaterial für Versicherungsnehmer gleich zu behandeln.
Wirtschaftlicher Hintergrund der Bewilligung ist, dass in einer ökonomischen Gesamtschau die prokompetitiven Effekte die antikompetitiven überwiegen: Die vertikale Integration Privatversicherer/Spitalbetreiber vergrößert das Kontrollpotential der Privatversicherungen über die Spitäler und Ärzte, was einer unnotwendig teuren „Überbehandlung“ entgegenwirkt und zu einem besseren Monitoring der Privatspitäler und Ärzte führt. Auch hat eine profitorientierte Versicherung einen höheren Anreiz, technologischen Fortschritt zu implementieren, als eine Privatklinik. Dazu kommt der für eine Versicherung höhere Anreiz zur Gesundheitsvorsorge, da sie Interesse daran hat zu verhindern, dass kostenintensive Spitalsaufenthalte notwendig werden; dieser Anreiz ist bei einer Privatklinik geringer. Zuletzt kann der Konzern durch die Zusammenlegung seiner nunmehr zwei Privatkliniken in Wien eine optimale Betriebsgröße erreichen, die bei etwa 150-200 systemisierten Betten liegt. Diese Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen treten aber nur dann ein, wenn es durch den Zusammenschluss zu keiner Abschottung der noch verbleibenden drei Privatkliniken in Wien kommt, was durch die Auflagen ausreichend sichergestellt ist.
Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht hat einem Rekurs des Bundeskartellanwalts gegen diese Entscheidung nicht Folge gegeben. Er hat betont, dass bei der Nichtuntersagung eines Zusammenschlussvorhabens wegen Auflagen und Beschränkungen in einem ersten Schritt festzustellen ist, ob die Auflagen und Beschränkungen so gewählt wurden, dass sie schon keine marktbeherrschende Stellung entstehen lassen oder verhindern, dass eine solche verstärkt wird. Solches ist dann der Fall, wenn die Auflagen hinreichend wirksam und nachhaltig und damit geeignet sind, eine Verschlechterung der Wettbewerbsbedingungen durch den Zusammenschluss zu verhindern oder auszugleichen. Wird diese Vorgabe – wie hier – erreicht, kann der Zusammenschluss nicht untersagt werden. Lässt hingegen die Prognose der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Markt das Entstehen oder Verstärken einer marktbeherrschenden Stellung erwarten, bleibt in einem zweiten Prüfungsschritt zu fragen, ob die Auflagen und Beschränkungen trotz Vorliegens der Untersagungsvoraussetzungen nach § 12 Abs 1 KartG 2005 einen der Rechtfertigungsgründe des § 12 Abs 2 KartG 2005 verwirklichen.