Überprüfung Allgemeiner Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter einer Bank im Zusammenhang mit Verbraucherkreditverträgen
Ein zur Klage befugter Verband im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) brachte gegen eine Bank hinsichtlich einer größeren Anzahl von Klauseln ihrer AGB und Vertragsformblätter eine Klage auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung ein, der weit überwiegend (hinsichtlich mehr als 25 Klauseln) stattgegeben wurde.
Die von der beklagten Bank zu unterlassenden Klauseln sind gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB, intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG, also unklar oder unverständlich abgefasst, oder verletzen andere Gesetzesvorschriften.
Sie betreffen etwa Fragen der Einbeziehung (weiterer) AGB über verschachtelte oder unklare Verweise sowie Fragen zur Möglichkeit der Ablehnung von vom Kreditnehmer beabsichtigten (Bau-)Maßnahmen auf der verpfändeten Liegenschaft wie auch zur Anrechnung von Zahlungen auf besicherte und unbesicherte Forderungen des Kreditinstituts.
Untersagt wurde unter anderem die Klausel „Soweit sich aus den konkreten und diesen Allgemeinen Bedingungen nichts anderes ergibt, gelten die in den Geschäftsräumen der Bank aufliegenden [AGB der Bank] in der Fassung 2009“ als intransparent, weil unklar bleibt, welche Rechtsfolgen sich für den Kreditnehmer aus dem Zusammenwirken der aufeinander bezogenen Klauselwerke ergeben. Der Kunde müsste die „grundsätzlichen“ AGB der Bank (die beispielsweise auch Bestimmungen über die Eröffnung und Führung von Depots enthalten) daraufhin untersuchen, welche Einzelregelungen davon überhaupt für seinen Vertrag in Betracht zu ziehen sind, sie mit den Bedingungen für Verbraucherkredite sowie den im Vertragsformblatt für Verbraucherkredite verwendeten Klauseln vergleichen und sie dann als speziell, ergänzend oder widersprüchlich zueinander einordnen.
Die Klausel „Bis zur vollen Tilgung aller pfandrechtlich gesicherten Ansprüche der Bank gegen den/die Kreditnehmer sowie dessen/deren Gesamtrechtsnachfolger bedarf … jede bauliche Veränderung auf der verpfändeten Liegenschaft (z.B. Abtragung von Gebäuden oder Errichtung eines Bauwerkes im Sinne von § 435 ABGB) bzw des/der Superädifikates(e) … der vorherigen Zustimmung der Bank, die diese ohne Angabe von Gründen verweigern darf“ ist gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB. Nach dem Wortlaut der Klausel könnte die Beklagte ihre Zustimmung ohne Angabe von Gründen, nach ihrem Belieben und ohne jede sachliche Rechtfertigung verweigern, selbst in solchen Fällen, in denen eine Verschlechterung der Pfandsache nicht zu erwarten ist.
Zu den Details hinsichtlich der weiteren Klauseln wird auf den Volltext der Entscheidung verwiesen.