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Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank durch den Obersten Gerichtshof

 
 

Der OGH prüfte aufgrund einer Verbandsklage nach dem KSchG, ob von einer Bank in AGB verwendete Klauseln gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen.

Ein zur Klage befugter Verband im Sinne des § 29 Abs 1 KSchG brachte gegen eine Bank zu 54 Klauseln ihrer AGB eine Klage auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung ein. Einschließlich der unangefochten gebliebenen Teile der Entscheidungen der Vorinstanzen wurde dem Unterlassungsbegehren in Hinsicht auf 37 Klauseln stattgegeben. Hinsichtlich 8 Klauseln wurde das Unterlassungsbegehren abgewiesen. Zu weiteren 9 Klauseln und dem Urteilsveröffentlichungsbegehren unterbrach bereits das Berufungsgericht das Verfahren bis zum Vorliegen einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs.

Die Klauseln betreffen etwa Fragen der Begründung von Pfandrechten der Bank an Sachen und Rechten, die in ihre Innehabung gelangen, Fragen der Verwertung von Sicherheiten und Fragen der Anrechnung von Zahlungen auf besicherte und unbesicherte Forderungen des Kreditinstituts. Die von der beklagten Bank zu unterlassenden Klauseln sind gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG, also unklar oder unverständlich abgefasst, oder verletzen andere Gesetzesvorschriften. Die schon vom Berufungsgericht beschlossene teilweise Unterbrechung des Verfahrens erfolgte in Ansehung eines vom Obersten Gerichtshof am 25. 1. 2019 zu 8 Ob 24/18i gestellten Antrags an den Europäischen Gerichtshof und betrifft Fragen der Auslegung der Richtlinie 2015/2366/EU (Zahlungsdienste-Richtlinie).

Zu den Details hinsichtlich der einzelnen Klauseln wird auf den Volltext der Entscheidung verwiesen.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/ueberpruefung-der-allgemeinen-geschaeftsbedingungen-einer-bank-durch-den-obersten-gerichtshof/)

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