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Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von Bezahlfernsehen („Pay-TV“) durch den Obersten Gerichtshof

 
 

Hinsichtlich 27 von in den AGB des beklagten Unternehmens enthaltener Klauseln sowie einer bestimmten Geschäftspraktik wurde dem mit Verbandsklage geltend gemachten Unterlassungs- und Urteilsveröffentlichungsbegehren eines zur Klage befugten Verbandes im Sinne des § 29 Abs 1 KSchG stattgegeben.

Die betroffenen Klauseln sind gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG, also unklar oder unverständlich abgefasst, oder verletzen andere Gesetzesvorschriften, unter anderem § 9 Abs 1 KSchG, wonach Gewährleistungsrechte des Verbrauchers vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden können. Die Klauseln betreffen etwa die Zahlungsmöglichkeiten des Verbrauchers, Fragen der Gewährleistung und den Zugang von Mitteilungen. Hinsichtlich der beanstandeten Geschäftspraktik darf sich die Beklagte nicht mehr auf telefonische Vertragsabschlüsse über Dienstleistungen nach von ihr eingeleiteten Anrufen berufen und Forderungen geltend machen, obwohl Verbraucher ihr keine schriftlichen Erklärungen über die Annahme des Anbots auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt haben. Insofern brachte der Oberste Gerichtshof das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz zur Anwendung.

Zu den Details hinsichtlich der einzelnen Klauseln und der beanstandeten Geschäftspraktik wird auf den Volltext der Entscheidung verwiesen.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/ueberpruefung-der-allgemeinen-geschaeftsbedingungen-eines-anbieters-von-bezahlfernsehen-pay-tv-durch-den-obersten-gerichtshof/)

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