Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts
Die Klägerin ist ein zur Verbandsklage nach § 29 Abs 1 KSchG berechtigter Verband.
Die Beklagte führt ein Kreditinstitut im Sinn des § 1 BWG und tritt im Rahmen ihrer österreichweiten Tätigkeit auch in rechtsgeschäftlichen Kontakt mit Verbrauchern.
Der Oberste Gerichtshof prüfte aufgrund einer Verbandsklage nach dem Konsumentenschutzgesetz die Rechtswirksamkeit von 7 vom Kreditinstitut in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Klauseln und erklärte diese für unzulässig. Dies betrifft etwa eine Klausel, nach der die Bank ein Bearbeitungsentgelt von 1,5 % vom Kreditbetrag bei Zuzählung berechnet.
Zu den Details hinsichtlich der einzelnen Klauseln wird auf den Volltext der Entscheidung verwiesen.