Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versicherers durch den Obersten Gerichtshof
Der Oberste Gerichtshof prüfte aufgrund einer Verbandsklage nach dem KSchG die Rechtswirksamkeit der vom Versicherer in seinen Unfall- und Rechtsschutzversicherungsbedingungen verwendeten Klauseln.
Ein zur Klage befugter Verband im Sinn des § 29 KSchG brachte gegen einen Versicherer zu zehn Klauseln seiner Unfall- und zu drei Klauseln seiner Rechtsschutzversicherung eine Klage auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung ein.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Stattgebung des Klagebegehrens durch das Berufungsgericht in Bezug auf neun Klauseln in der Unfall- und drei Klauseln in der Rechtsschutzversicherung. Hinsichtlich der „15-Monats-Klausel“ in der Unfallversicherung wies er das Klagebegehren ab.
Die „15-Monats-Klausel“ in der Unfallversicherung sieht die Geltendmachung der dauernden Invalidität binnen 15 Monaten ab Unfalltag unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichts vor, aus dem Art und Umfang der Gesundheitsschädigung und die Möglichkeit einer auf Lebenszeit dauernden Invalidität hervorgeht. Die Geltungskontrolle der Klausel, die die Voraussetzungen für die Leistungspflicht des Versicherers nennt und sich nicht auf den Eintritt des Versicherungsfalls bezieht, hat in Abkehr zu der in 7 Ob 250/01t vertretenen Rechtsansicht nicht unter Anknüpfung an § 33 VersVG zu erfolgen. Die Klausel verstößt somit nicht gegen §§ 864a, 879 Abs 3 ABGB. Die Klausel ist auch nicht intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG, weil ein typischer Verbraucher ohne weiteres unter einem ärztlichen Befundbericht ein ärztliches Schreiben versteht, das dem Versicherer die ärztlich begründete Wahrscheinlichkeit einer dauernden Invalidität mitteilt.
Die vom Versicherer zu unterlassenden Klauseln betrafen etwa Fragen der Rückforderung von Prämiennachlässen, der Leistungsänderungen bei Erreichen einer Altersgrenze, der Kündigung im Schadensfall und der örtlichen Begrenzung des Rechts der Rechtsanwaltswahl.
Zu den Details hinsichtlich der einzelnen Klauseln wird auf den Volltext der Entscheidung verwiesen.