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Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versicherers durch den Obersten Gerichtshof

 
 

Der Oberste Gerichtshof prüfte aufgrund einer Verbandsklage nach dem KSchG die Rechtswirksamkeit zweier vom Versicherer in seinen Lebensversicherungsbedingungen verwendeten Klauseln.

Ein zur Klage befugter Verband im Sinn des § 29 KSchG brachte gegen einen Versicherer zu zwei – das Wahlrecht zwischen Kapital und Privatpension betreffende – Klauseln seiner Lebensversicherungsverträge eine Klage auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung ein.

Der Oberste Gerichtshof stellte das der Klage stattgebende Urteil des Erstgerichts wieder her.

Nach dem Wortlaut der Klausel 1 hat der Versicherungsnehmer zu dem dort genannten Zeitpunkt – bei sonstigen Entfall des Wahlrechts – eine verbindliche Willenserklärung darüber abzugeben, ob er die Versicherungsleistung in Form einer Pensionszahlung wünscht, ohne Kenntnis über die Höhe der ihm nach den Vertragsgrundlagen zustehenden Rente zu haben, sodass er die Tragweite und die evidentermaßen gravierenden Auswirkungen der (Nicht)Ausübung des Wahlrechts nicht erkennen kann. Die Klausel ist unvollständig und somit intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG.

Der in Klausel 2 zur Höhe der auszuzahlenden Pension enthaltene Verweis auf die Berechnung „nach den zum Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden Tarifen“ verstößt mangels Offenlegung der Zusammensetzung der Rechnungsgrundlagen gegen § 6 Abs 3 KSchG.

Zu den Details hinsichtlich der einzelnen Klauseln wird auf den Volltext der Entscheidung verwiesen.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/ueberpruefung-der-allgemeinen-geschaeftsbedingungen-eines-versicherers-durch-den-obersten-gerichtshof-2/)

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