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Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versicherers durch den Obersten Gerichtshof

 
 

Der Oberste Gerichtshof prüfte aufgrund einer Verbandsklage nach dem KSchG die Rechtswirksamkeit einer vom Versicherer in seinen Unfallversicherungsbedingungen verwendeten Klausel.

Ein zur Klage befugter Verband im Sinn des § 29 KSchG brachte gegen einen Versicherer zu einer Klausel seiner Unfallversicherung eine Klage auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung ein.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Stattgebung des Klagebegehrens durch die Vorinstanzen.

Die Klausel sieht vor, dass bei Vollendung des 18. Lebensjahr des mitversicherten Kindes, ab dem nachfolgenden Monatsersten die Prämien zu bezahlen sind, die für erwachsene Personen zu entrichten sind.

§ 6 Abs 3 KSchG gilt neben § 178f VersVG, eingeschränkt durch dessen Vorgaben. Die Klausel entspricht bereits nicht § 178f Abs 2 letzter Satz VersVG, der eine Vereinbarung zulässt, wonach eine zunächst geringere Prämie ab einem bestimmten Lebensalter des Versicherten auf denjenigen Betrag angehoben werden kann, den der betreffende Tarif für Versicherte vorsieht, die mit diesem Alter in die Versicherung eintreten. Die Klausel stellt nämlich – bei kundenfeindlichster Auslegung – allgemein nur auf die von erwachsenen Personen zu entrichtenden Prämien und nicht auf einen vom Versicherer für in diesem Alter in die Versicherung Eintretende vorgesehenen Tarif ab. Die Klausel ist damit intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/ueberpruefung-der-allgemeinen-geschaeftsbedingungen-eines-versicherers-durch-den-obersten-gerichtshof-3/)

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