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Überprüfung einer Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Rechtsschutzversicherers

 
 

Der Oberste Gerichtshof prüfte aufgrund einer Verbandsklage nach dem Konsumentenschutzgesetz die Rechtswirksamkeit einer Klausel in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2020).

„Artikel 7
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? (Allgemeine Risikoausschlüsse)
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
1. in ursächlichem Zusammenhang
1.2. mit […] Akten der Hoheitsverwaltung wie insbesondere Enteignungs-, Flurverfassungs-, Raumordnungs-, Grundverkehrs- oder Grundbuchsangelegenheiten;“

Die Klausel ist intransparent. Sie nimmt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vom Versicherungsschutz aus, die in ursächlichem Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung stehen. Im Anschluss daran zählt sie bestimmte Verwaltungsangelegenheiten und eine Angelegenheit der ordentlichen Gerichtsbarkeit demonstrativ (arg „wie insbesondere“) auf. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich aus der Klausel nicht ansatzweise, dass lediglich verwaltungsbehördliche oder gerichtliche „Bewilligungsverfahren“ vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, was deutlich zu formulieren der Beklagten freigestanden wäre.

Auch die nachfolgende beispielhafte Aufzählung führt nicht zur Transparenz der Klausel, lässt sie den durchschnittlichen Versicherungsnehmer durch die bloß punktuelle Aufzählung weiterhin im Unklaren, welche (sonstigen) Hoheitsakte vom Risikoausschluss umfasst sind. Dies umso mehr, als durch den Hinweis auf Grundbuchsangelegenheiten sogar unklar bleibt, ob bzw inwieweit auch gerichtliche Verfahren vom Versicherungsschutz ausgenommen sind.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/ueberpruefung-einer-klausel-der-allgemeinen-geschaeftsbedingungen-eines-rechtsschutzversicherers/)

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