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Überregionale Radverkehrswege nach dem Kärntner Straßengesetz sind selbständige Straßen

 
 

Der Benützer eines solchen Radverkehrswegs befindet sich im fließenden Verkehr und hat Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die aus untergeordneten Verkehrsflächen kommen.

Die Klägerin befuhr mit ihrem Fahrrad einen mit grünen Tafeln und Bodenmarkierungen gekennzeichneten Radverkehrsweg in Kärnten. Auf Höhe der Ausfahrt aus einem Holzlagerplatz querte ein Lkw, worauf die Klägerin bremste, zu Sturz kam und sich verletzte.

Die Vorinstanzen qualifizierten den von der Klägerin befahrenen „überregionalen Radverkehrsweg“ als Radfahranlage (Radweg) im Sinne der StVO.

Der Oberste Gerichtshof betonte hingegen, dass die in der StVO vorgesehene Kennzeichnung durch das Gebotszeichen „Radweg“ fehlte und daher auch kein Radweg vorhanden war. Das Kärntner Straßengesetz kennt jedoch „überregionale Radverkehrswege“, die es als selbständige Straßen definiert. Das bedeutete im Anlassfall, dass die Klägerin auf dem Weg fahren durfte und gegenüber dem von einem Holzlagerplatz kommenden Lkw im Vorrang war.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/ueberregionale-radverkehrswege-nach-dem-kaerntner-strassengesetz-sind-selbstaendige-strassen/)

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