Übersetzungshilfe bei rechtzeitiger schriftlicher Rechtsmittelanmeldung eines unvertretenen Angeklagten
Einem unvertretenen, der Verfahrenssprache nicht mächtigen Angeklagten ist auch dann Übersetzungshilfe zu leisten, wenn er innerhalb der Frist zur Anmeldung der Berufung gegen das ihm im Beisein eines Dolmetschers verkündete Urteil einen nicht in Deutsch verfassten Schriftsatz einbringt.
Die unvertretene, Deutsch nicht ausreichend beherrschende Angeklagte erklärte über einen Dolmetsch nach Verkündung des schuldig sprechenden Urteils des Bezirksgerichts, sich drei Tage Bedenkzeit vorbehalten zu wollen.
Innerhalb dieser Frist gab sie einen in ihrer Muttersprache verfassten Schriftsatz zur Post, der sich nach Übersetzung als Berufungsanmeldung erwies.
Sie hat solcherart bei grundrechtskonformer Auslegung von § 56 Abs 1 StPO eine rechtzeitige Rechtsmittelerklärung abgegeben, weil sich die Verpflichtung zur Übersetzungshilfe in diesem Fall auf die gesamte für eine (in welcher Form auch immer abgegebene) Rechtsmittelerklärung zur Verfügung stehende Zeit erstreckt.