Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Übersetzungshilfe bei rechtzeitiger schriftlicher Rechtsmittelanmeldung eines unvertretenen Angeklagten

 
 

Einem unvertretenen, der Verfahrenssprache nicht mächtigen Angeklagten ist auch dann Übersetzungshilfe zu leisten, wenn er innerhalb der Frist zur Anmeldung der Berufung gegen das ihm im Beisein eines Dolmetschers verkündete Urteil einen nicht in Deutsch verfassten Schriftsatz einbringt.

Die unvertretene, Deutsch nicht ausreichend beherrschende Angeklagte erklärte über einen Dolmetsch nach Verkündung des schuldig sprechenden Urteils des Bezirksgerichts, sich drei Tage Bedenkzeit vorbehalten zu wollen.

Innerhalb dieser Frist gab sie einen in ihrer Muttersprache verfassten Schriftsatz zur Post, der sich nach Übersetzung als Berufungsanmeldung erwies.

Sie hat solcherart bei grundrechtskonformer Auslegung von § 56 Abs 1 StPO eine rechtzeitige Rechtsmittelerklärung abgegeben, weil sich die Verpflichtung zur  Übersetzungshilfe in diesem Fall auf die gesamte für eine (in welcher Form auch immer abgegebene) Rechtsmittelerklärung zur Verfügung stehende Zeit erstreckt.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/uebersetzungshilfe-bei-rechtzeitiger-schriftlicher-rechtsmittelanmeldung-eines-unvertretenen-angeklagten/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710