Übersetzungshilfe für den Kontakt mit dem Verteidiger – § 56 Abs 2 erster Satz StPO
Eine von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gab dem Obersten Gerichtshof die Gelegenheit, Folgendes klarzustellen:
Die Wortfolge „auf Verlangen“ in § 56 Abs 2 erster Satz StPO stellt auf das Erfordernis eines vorherigen Herantretens des Beschuldigten an das Gericht (die Staatsanwaltschaft) als Voraussetzung für die Gewährung von kostenloser Übersetzungshilfe für den Kontakt mit dem Verteidiger ab.