Überstundenentgelt bei nicht verbrauchtem Zeitguthaben
Haben Dienstgeber und Dienstnehmer den Abbau von Überstunden durch Zeitausgleich vereinbart und ist der Abbau eines Zeitguthabens infolge der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr möglich, so ist der Anspruch auf Überstundenentgelt spätestens zu diesem Zeitpunkt fällig und löst den Lauf einer kollektivvertraglichen Verfallsfrist aus.
Die Klägerin war beim Beklagten als Floristin beschäftigt. Überstunden der Klägerin sollten durch Zeitausgleich abgegolten werden, ein Durchrechnungszeitraum wurde jedoch nicht vereinbart. Die Klägerin trug in dem im Betrieb aufliegenden Kalender ihre täglichen Stunden ein und übertrug sie einmal pro Monat in die dafür vorgesehenen Vordrucke. Die Streitteile gingen die Vordrucke monatlich gemeinsam durch und überprüften sie auf Richtigkeit. Zum Ende des Dienstverhältnisses hatte die Klägerin noch Überstunden offen. Das entsprechende Überstundenentgelt machte sie erstmals mit Schreiben rund elf Monate später geltend und klagte es in der Folge ein. Der Beklagte wandte den Verfall der Ansprüche ein.
Das Erstgericht gab der Klage statt, weil die kollektivvertragliche Verfallsfrist von drei Monaten nicht auf Geldansprüche anwendbar sei, die aus der Umwandlung eines nicht verbrauchten Zeitguthabens hervorgingen. Das Berufungsgericht hielt die Verfallsfrist für anwendbar und wies das Klagebegehren ab.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Ansicht des Berufungsgerichts. Zunächst stellte er klar, dass die Klägerin mit den Arbeitszeitaufzeichnungen zwar ihre Überstunden, jedoch keinen Entgeltanspruch geltend gemacht hatte, weil der Beklagte nicht annehmen musste, dass sie damit anstelle des vereinbarten Zeitausgleichs einen Geldanspruch einfordern wollte. Der Oberste Gerichtshof grenzte den Fall sodann von jenen ab, die nach einer früheren Rechtslage anders zu beurteilen waren und führte aus, dass der Abbau des Zeitguthabens infolge der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr möglich war. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wandelte sich der Anspruch der Klägerin auf Zeitausgleich in einen Entgeltanspruch um und war fällig. Da nach dem anwendbaren Kollektivvertrag alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, mit Ausnahme des reinen Lohnanspruchs, bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden müssen und Ansprüche auf den vertraglichen Lohn verfallen, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden, war der Klagsanspruch jedenfalls verfallen.