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Übertragung der Erwachsenenvertretung bei Wegfall einer Bestellungsvoraussetzung?

 
 

Das in § 275 Z 1 ABGB vorgesehene Ablehnungsrecht bei Übernahme einer Erwachsenvertretung mangels erforderlicher Rechtskenntnisse führt nicht notwendig zu einer Übertragung einer bestehenden Erwachsenenvertretung auf eine andere Person, wenn die zu Beginn erforderlichen Rechtskenntnisse zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr notwendig sind.

Die Einschreiterin war als gerichtliche Erwachsenenvertreterin für die Betroffene auch zur Besorgung rechtlicher Angelegenheiten bestellt und beantragte unter Berufung auf § 275 ABGB die Übertragung der gerichtlichen  Erwachsenenvertretung auf den Erwachsenenschutzverein oder eine sonstige dem Gericht als geeignet erscheinende Person, weil (mittlerweile) keine Angelegenheiten mehr zu besorgen seien, die besondere Rechtskenntnisse erfordern würden.

Die Vorinstanzen wiesen den Antrag auf Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung ab.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Einschreiterin keine Folge.

Das in § 275 Z 1 ABGB vorgesehene Ablehnungsrecht bei Übernahme einer Erwachsenvertretung mangels erforderlicher Rechtskenntnisse führt nicht notwendig zu einer Übertragung einer bestehenden Erwachsenenvertretung auf eine andere Person, wenn die zu Beginn erforderlichen Rechtskenntnisse zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr nötig sind. Ein solcher Fall ist nach den Kriterien des § 246 Abs 3 Z 2 ABGB zu prüfen, wobei sich aus den nunmehr nicht mehr erforderlichen Rechtskenntnissen eine bessere Eignung eines anderen Erwachsenenvertreters ergeben kann, die gegen eine allfällige mit einer Umbestellung einhergehende Belastung des Betroffenen abzuwägen ist  wobei im Allgemeinen eine stabile Betreuungssituation wünschenswert ist.

Zum Volltext im RIS.

 

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/uebertragung-der-erwachsenenvertretung-bei-wegfall-einer-bestellungsvoraussetzung/)

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