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Übertragung des Liegenschaftseigentums vom „Königreichsaalverein“ auf „Jehovas Zeugen“

 
 

Auch Religionsgemeinschaften müssen sich zur Übertragung des Eigentums an einer Liegenschaft, die im öffentlichen Grundbuch eingetragen ist, an die staatlichen Eigentumsübertragungsregeln halten.

Als grundbücherliche Eigentümerin einer Liegenschaft ist der „Königreichsaalverein der Zeugen Jehovas, W***“ eingetragen. Die Religionsgesellschaft „Jehovas Zeugen in Österreich“ beantragte mit der Behauptung, es habe außerbücherlich ein Eigentumsübergang stattgefunden, die Berichtigung der Eigentumseintragung durch Anmerkung der Namensänderung von „Königreichsaalverein der Zeugen Jehovas, W***“ in „Jehovas Zeugen in Österreich“.

Das Berichtigungsgesuch blieb in allen Instanzen erfolglos.

Der Oberste Gerichtshof führte begründend aus, dass eine Eigentumsübertragung durch Kirchenrechtsakt sachenrechtlich keine Änderung der Eigentumsverhältnisse bewirkt. Das trifft auch dann zu, wenn sich auf der Liegenschaft ein Gebäude befindet, das Zwecken der Religionsausübung dient. Das Interesse des Staats an der Einhaltung der staatlichen Eigentumsübertragungsregeln, insbesondere zum Schutz des öffentlichen Glaubens grundbücherlicher Eintragungen (Publizitätswirkung), führt in Abwägung zum Interesse einer Religionsgemeinschaft, wirksame sachenrechtliche Zuordnungen von der Religionsausübung dienenden Liegenschaften durch innerkirchliche Gesetze zu regeln, zum Ergebnis, dass bei einer Eigentumsübertragung an Liegenschaften, die im öffentlichen Grundbuch ausgewiesen sind, eine Religionsgesellschaft an die Einhaltung der bürgerlich‑rechtlichen Bestimmungen gebunden ist.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/uebertragung-des-liegenschaftseigentums-vom-koenigreichsaalverein-auf-jehovas-zeugen/)

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