Überwälzung der Erhaltungskosten bei Bestandobjekten in einem Einkaufszentrum zulässig?
In Vertragsformularen enthaltene Klauseln, nach denen der Bestandnehmer die gesamten Erhaltungskosten der allgemeinen Teile des Einkaufszentrums tragen muss, sind unzulässig.
Die Betreiberin des Einkaufszentrums begehrte eine Nachzahlung von Betriebs- und Erhaltungskosten von ihrem Bestandnehmer. In allen Bestandverträgen waren formularmäßig bestimmte Kostengruppen genannt, die vom Bestandnehmer zu tragen sind, aber auch eine Generalklausel für die Überwälzung der gesamten Erhaltungskosten der allgemeinen Teile des Einkaufszentrums. Die Generalklausel war durch eine weitere Klausel wieder eingeschränkt, in der sich die Betreiberin zur Erhaltung hinsichtlich Außenfassade, Verputz, Mauerwerk, Außenfenster, Dach und Außenanlagen verpflichtete.
Nach Ansicht des OGH ist die uneingeschränkte Überwälzung der gesamten Erhaltungskosten der allgemeinen Teile des Einkaufszentrums in Vertragsformularen unzulässig. Da aber auf die einschränkende Klausel im Verfahren bisher noch keine Rücksicht genommen wurde, kann die Beurteilung, ob die vorliegende eingeschränkte Vereinbarung hinsichtlich der Überwälzung der Erhaltungskosten zulässig ist oder nicht, erst nach einer Verfahrensergänzung durch das Erstgericht erfolgen.