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Überzogener Ausgang nach Beschluss über bedingte Entlassung

 
 

Keine Wiederaufnahme des Verfahrens über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe bei Ausgangsüberschreitung durch den Strafgefangenen.

Einem Strafgefangenen wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe bewilligt – wie in der Regel zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt. Während des bis dahin weiter andauernden Strafvollzuges erhielt er Ausgang. Von diesem kehrte er Tage verspätet und alkoholisiert zurück.

Die Staatsanwaltschaft stellte daraufhin den Antrag, das rechtskräftig beendete Verfahren über die bedingte Entlassung wieder aufzunehmen. Das Vollzugsgericht gab dem statt und lehnte im wiederaufgenommenen Verfahren die bedingte Entlassung nunmehr ab.

Zu Unrecht, wie der OGH klarstellte:

Das Fehlverhalten unterfällt nicht § 53 StGB, der den Widerruf einer bedingten Entlassung regelt (der häufigste Grund dafür ist neuerliche Straffälligkeit), sondern ist als Ordnungswidrigkeit nach den Bestimmungen des StVG zu sanktionieren.

Eine planwidrige Gesetzeslücke der Bestimmungen über die Wiederaufnahme (in denen der vorliegende Fall nicht geregelt ist) liegt nicht vor, sodass die analoge Anwendung einer solchen hinsichtlich des Verfahrens über die bedingte Entlassung in derartigen Konstellationen ausscheidet.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/ueberzogener-ausgang-nach-beschluss-ueber-bedingte-entlassung/)

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