Ufergrundstücke am Wörthersee
Bei der 1885 durch Regulierung am Wörthersee trocken gelegten Landfläche handelt es sich um Regulierungsneugrund. Eine solche künstlich hergestellte Landfläche ist kein verlassenes Wasserbett im Sinn des § 4 Wasserrechtsgesetz 1959 und kann ersessen werden.
Der Bund beanspruchte das Eigentum an einer bestimmten, direkt an den See angrenzenden Fläche eines Ufergrundstücks des Beklagten im Ausmaß von ca 330 m2 und begehrte deren Räumung. Der Beklagte behauptete seinerseits, er sei deren Eigentümer. Seine Familie und seine Rechtsvorgänger hätten das ganze Grundstück immer schon, jedenfalls seit mehr als 100 Jahren genutzt. Der Bund stützte seinen Anspruch zuerst auf die Behauptung, es handle sich um eine künstliche Anschüttung, und später darauf, dass die Fläche durch die im Zuge der Glanfurtregulierung 1885 herbeigeführte Seespiegelabsenkung entstanden sei. Sie sei daher als verlassenes Wasserbett Teil des öffentlichen Wassergutes, deren Eigentümer der Bund sei.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Anschüttungen durch die Eigentümer des Ufergrundstücks, die das Grundstück zulasten des Sees vergrößert hätten, hätten nicht stattgefunden. Im Reichswasserrechtsgesetz 1869 habe sich keine Bestimmung befunden, aus der sich Eigentum des Bundes am verlassenen Bett eines öffentlichen Gewässers als öffentlichem Wassergut ergebe.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen.
Bis 30. Juni 1991 erwarb der „Unternehmer“, der die Kosten der Regulierung trug, am aufgrund einer behördlich genehmigten Regulierung gewonnenen Grund und Boden originär Eigentum. Den Anrainern (allein) stand nach den zum Reichswassergesetz 1869 erlassenen landesgesetzlichen Bestimmungen ‑ unter anderem als Ausgleich dafür, dass sie so den direkten Zugang zum Wasser verloren – der Anspruch auf Abtretung gegen Wertersatz an Flächen zu, die zur besseren Verlandung oder Befestigung des Ufers nicht benötigt wurden. Erst das Wasserrechtsgesetz 1934 sah vorrangig eine solche Abtretung für öffentliche Zwecke (und nachrangig für die Anrainer) vor. Eine Einbeziehung solcher vor Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes 1934 künstlich geschaffener Flächen in das öffentliche Wassergut ist mit der Zuweisung in das (Privat‑)Eigentum entweder des Unternehmers oder des Anrainers durch die Landeswasserrechtsgesetze nicht vereinbar, weil dadurch die „Herausnahme“ aus dem öffentlichen Gut bewirkt wird. Damit steht einer Ersitzung des Eigentums an dieser Fläche das Verbot nach (nunmehr) § 4 Wasserrechtsgesetz 1959 nicht entgegen. Ob der Bund überhaupt Rechtsnachfolger des Regulierungsunternehmens ist, muss nicht geklärt werden, weil der Beklagte den Uferstreifen ersessen hat.