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„Umbestellung“ vom Verfahrenshilfeverteidiger zum Amtsverteidiger?

 
 

Zur Vorgangsweise bei Entziehung von Verfahrenshilfe in Strafsachen

In einem schöffengerichtlichen Verfahren beschloss das Landesgericht in der Hauptverhandlung über Antrag der für die Angeklagten beigegebenen und bestellten Verfahrenshilfeverteidiger, diese Rechtsbeistände zu Amtsverteidigern (§ 61 Abs 3 StPO) „umzubestellen“.

Der Oberste Gerichtshof stellte auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes fest, dass diese Vorgangsweise nicht dem Gesetz entsprach und die Verteidigerbestellung unwirksam war.

Gesetzeskonform wäre auf folgende Weise vorzugehen, wie die Entscheidung klarstellt: Kommt das Strafgericht nach Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Auffassung, dass die Verfahrenshilfevoraussetzungen von Anfang an nicht vorlagen oder zufolge verbesserter Einkommens- oder Vermögenssituation des Beschuldigten oder Angeklagten nicht mehr gegeben sind, so ist die Beigebung zu widerrufen, das heißt die weitere Verfahrenshilfe zu entziehen. Der Verfahrenshilfeverteidiger ist zu entheben. Bei notwendiger Verteidigung ist dem Beschuldigten oder Angeklagten nach Aufforderung und fruchtlosem Verstreichen der zur Beauftragung eines Wahlverteidigers zu bestimmenden Frist mit neuem Beschluss ein vom Beschuldigten oder Angeklagten zu entlohnender Amtsverteidiger beizugeben.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/umbestellung-vom-verfahrenshilfeverteidiger-zum-amtsverteidiger/)

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