Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Umbestellung wegen schwerer Erkrankung des Verfahrenshelfers

 
 

Rechtsschutzorientierte Ausdehnung des § 45 Abs 4 RAO.                                         .

Grundsätzlich wird die mit der ordnungsgemäßen Zustellung der Urteilsabschrift an den Verteidiger in Lauf gesetzte Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde durch kein nachfolgendes Ereignis, wie etwa einen Wechsel in der Person des Verteidigers oder Beigebung eines Verfahreshilfeverteidigers, unterbrochen oder verlängert; dies auch nicht durch unrichtige Belehrung des Verfahrenshilfeverteidigers über die zur Rechtsmittelausführung zur Verfügung stehende Zeitspanne oder durch wiederholte Zustellung der Urteilsabschrift

Diese aus § 63 Abs 2 StPO abgeleitete Rechtsfolge ist jedoch bei einem Wechsel in der Person des (bereits vor Zustellung der Urteilsabschrift beigegebenen) Verfahrenshilfeverteidigers dann nicht anwendbar, wenn der gemäß § 45 Abs 1 RAO von der Rechtsanwaltskammer zunächst bestellte Rechtsanwalt von Amts wegen oder über Antrag aus einem der Gründe des § 45 Abs 4 RAO, somit wegen Befangenheit, Tod, Verlust der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder Verzicht darauf, enthoben und ein anderer Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer bestellt wird.

In einem solchen Fall sind die bis dahin erfolgten Zustellungen an den ursprünglich bestellten Verfahrenshilfeverteidiger unwirksam und an den neu bestellten Verteidiger neuerlich vorzunehmen, sodass der Fristenlauf für Letzteren mit der (neuerlichen) Zustellung des Urteils an ihn neu beginnt.

Eine Umbestellung eines Verfahrenshilfeanwalts aufgrund dessen schwerer Erkrankung ist einer Umbestellung aus einem der in § 45 Abs 4 RAO genannten Gründe gleichzuhalten, weil dieser auch in einem solchen Fall nicht in der Lage ist, die ihm übertragene Aufgabe zu erfüllen. Demnach ist § 45 Abs 4 RAO per analogiam auch auf den Fall einer schweren Erkrankung des Verfahrenshilfeverteidigers anzuwenden.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/umbestellung-wegen-schwerer-erkrankung-des-verfahrenshelfers/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710