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Umgefallene Leiter – Produkthaftung?

 
 

Bei Produktfehlern ist zwischen Konstruktionsfehlern, Produktionsfehlern und Instruktionsfehlern zu unterscheiden. Beim Konstruktionsfehler ist die Enttäuschung der Sicherheitserwartung im technischen Konzept begründet. Beim Produktionsfehler entsprechen zwar das Konzept und das danach hergestellte „idealtypische Produkt“ den Erwartungen, nicht aber einzelne Stücke, weil der Produktionsprozess nicht normgerecht war. Beim Instruktionsfehler macht nur die unzureichende Darbietung das Produkt fehlerhaft. Ob die maßgebenden Sicherheitserwartungen erfüllt sind bzw ob und welche Produktinstruktionen erforderlich sind, entscheidet sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls.

Der Kläger kaufte eine von der Beklagten hergestellte Stufenstehleiter, die er in der Folge seitlich vor einer Belagsbühne aufstellte, um sie zum Auf- und Absteigen auf die Belagsbühne zu verwenden. Weder beachtete er die auf der Leiter angebrachten Piktogramme, von denen eines das Übersteigen von der Leiter auf eine andere Trittfläche verbot, noch las er die angeschlossene Benutzerinformation, unter deren Punkt 3. es hieß: „d) Stehleitern nicht zum Aufsteigen auf eine andere Ebene benutzen.“  Als der Kläger das fünfte oder sechste Mal von dem Gerüst auf die Leiter steigen wollte, hielt er sich mit seiner rechten Hand am oberen Rundbügel der Leiter fest und stieg gleichzeitig mit seinem rechten Fuß in Richtung oberste Stufe zur Leiter. Dabei übte er einen solchen seitlichen Druck auf die Leiter aus, dass diese seitlich weg kippte und er zu Boden stürzte. Durch die seitliche Belastung im Zeitpunkt des Übersteigens, die zum Umkippen der Leiter führte, wurde gleichzeitig auf den Leiterholm ein solcher Druck ausgeübt, dass dieser knickte.

Der Kläger begehrte von der Beklagten die Zahlung von Schmerzengeld und die Feststellung der Haftung für sämtliche Unfallfolgen.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren mangels Vorliegens eines Produktfehlers übereinstimmend ab.

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Klägers zurück. Der Einwand des Revisionswerbers, das gegenständliche Piktogramm sei keinesfalls allgemein verständlich, weil dort nur eine normale Stehleiter und keine Stehleiter mit Podest, wie der Kläger sie erworben habe, abgebildet sei, übergeht nicht nur die schriftliche Erläuterung in der Benutzerinformation, die klarstellt, dass Stehleitern nicht zum Aufsteigen auf eine andere Ebene benutzt werden dürfen. Er verkennt auch das Wesen von Piktogrammen, die Informationen durch vereinfachte grafische Darstellung vermitteln. Dass die stilisierte Stehleiter im Piktogramm kein Podest aufweist, schadet daher nicht. Auch mit seiner Ansicht, dass nicht speziell vor einem seitlichen Übersteigen, sondern nur vor einem Übersteigen ganz allgemein gewarnt wird (womit eben jede Form des Übersteigens zu unterlassen ist), weckt der Kläger keine Bedenken an der Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Instruktion im Anlassfall ausreichend war.

Die Veröffentlichung im RIS folgt in Kürze.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/umgefallene-leiter-produkthaftung/)

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