Umgehung der Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung durch eine „formlose Befragung“
Die Verlesung des Aktenvermerks über die nichtige Erkundigung im Ermittlungsverfahren trotz Widerspruchs in der Hauptverhandlung begründete Nichtigkeit.
Ein Schöffengericht verurteilte zwei Angeklagte jeweils wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 130 dritter Fall, 15 StGB. Einer der beiden wurde war nach der Festnahme wegen des dringenden Verdachts der Begehung dieser Diebstähle durch die Kriminalpolizei eingangs seiner Vernehmung über seine Rechte als Beschuldigter (§ 164 StPO) informiert und darauf aufmerksam gemacht worden, dass seine Aussage seiner Verteidigung dient, aber auch gegen ihn verwendet werdet kann. Daraufhin verweigerte er (wie auch vor dem Haft- und Rechtsschutzrichter) Angaben zur Sache. Einige Tage danach teilte eine Sozialarbeiterin der Justizanstalt einem Kriminalbeamten mit, dass der Untersuchungshäftling nun „gerne nochmals mit der Polizei sprechen“ würde und bereit sein dürfte, für die Wahrheitsfindung bedeutsame Angaben zu tätigen. Tags darauf wurde er von Kriminalbeamten in der Justizanstalt „formlos“ befragt, worüber ein (erst elf Tage später datierter) Amtsvermerk angefertigt wurde. Nach dessen Inhalt hat der Untersuchungshäftling zum Modus („Wasserrohrbruch-Masche“) und zum Tatzeitraum, zu den Mittätern und zur Verwertung der Beute ausgesagt. Dies bestätigte er als Angeklagter in der Hauptverhandlung nicht, sondern gab an, dass er sich „nicht vernehmen habe lassen“ und „so einen Vermerk niemals genehmigt“ hätte. Der Amtsvermerk wurde in der Hauptverhandlung trotz Widerspruchs verlesen.
Der Oberste Gerichtshof hob das Urteil aufgrund von Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten zur Gänze auf. Der Beschuldigte wäre – nach seiner zunächst inhaltsleeren Einlassung –- unter der Garantie der ihm nach der Strafprozessordnung zukommenden Rechte zu vernehmen gewesen. Die formlose Befragung erweckte gerade nicht den Eindruck einer Vernehmung und demzufolge auch nicht, dass die anlässlich der Befragung getätigten Angaben als Beweis Verwendung finden können. Die Verlesung des Amtsvermerks über diese demnach nichtige Erkundigung im Ermittlungsverfahren angefertigten Amtsvermerks trotz Widerspruchs in der Hauptverhandlung begründet Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 2 StPO. Der nach § 281 Abs 3 StPO erforderliche Nachteil für den Angeklagten war offenkundig, weil das Erstgericht den Schuldspruch maßgeblich auf den Inhalt des Amtsvermerks gegründet hat.